Rn. 673

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der ArbN musste seinem ArbG Unterlagen (zB Benzinquittungen, H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.5 Abs 2 S 1 LStR 2011) vorlegen, aus denen die Steuerfreiheit des Kostenersatzes und, soweit er die Fahrtkosten für das eigene Fahrzeug nicht nach den Pauschsätzen, sondern nach den tatsächlichen Gesamtkosten erstattete, auch diese tatsächlichen Gesamtkosten ersichtlich waren. Der ArbG musste diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto (§ 4 LStDV) aufbewahren (s H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.5 Abs 2 S 2 LStR 2011; s auch BFH BStBl II 1980, 289). Andernfalls riskierte der ArbG seine Haftung für nicht einbehaltene und abgeführte LSt (§ 42d Abs 1 Nr 1, 3 EStG). BFH BStBl II 1992, 584 (aAv Bornhaupt, FR 1992, 510) hielt es für zulässig, dass der ArbN seine tatsächlich entstandenen Aufwendungen nur teilweise nachwies und den anderen Teil vom FA schätzen ließ (§ 162 AO).

 

Rn. 674–676

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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