Rn. 529

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Durch § 3 Nr 13 S 2 Hs 1 EStG aF wurde gewährleistet, dass Verpflegungsmehraufwendungen nur noch in dem Umfang steuerfrei ersetzt werden konnten, in dem sie als WK abgezogen werden konnten.

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