Rn. 2236

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nur soweit der Kaufkraftausgleich den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 BBesG (vor dem 01.07.2010: § 54 BBesG) zulässigen Betrag nicht übersteigt, ist er steuerfrei. Im Übrigen handelt es sich um stpfl Arbeitslohn (§ 19 EStG). Daher sind die im BStBl I veröffentlichen Kaufkraftzuschläge auch für die ArbN außerhalb des öffentlichen Dienstes maßgeblich (R 3.64 Abs 5 S 2ff LStR 2023). Eine Formel für die Umrechnung des Ausgleichs von 60 % (s Rn 2227) enthält R 3.64 Abs 5 S 4 LStR 2023 mit dem Zu- und Abschlagssätzen in H 3.64 LStH 2023.

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