Rn. 2227

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zu den steuerfreien Auslandsdienstbezügen iSd § 3 Nr 64 S 1 EStG gehören:

(1)

Der Kaufkraftausgleich nach § 55 BBesG (vor dem 01.07.2010: § 54 BBesG)

Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft am Sitz der BReg (= Berlin), ist der Kaufkraftunterschied durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich, § 55 Abs 1 S 1 BBesG). § 55 BBesG regelt weitere Einzelheiten. Der Kaufkraftausgleich beträgt grds 60 % des Grundgehaltes, der Anwärterbezüge, des Familienzuschlags, des Auslandszuschlags sowie der Zulagen und Vergütungen, deren jeweilige besondere Voraussetzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen (§ 55 Abs 3 S 1 BBesG; R 3.64 Abs 5 S 1 LStR 2023). Der Kaufkraftausgleich wird im BStBl Teil I veröffentlicht, gegliedert nach Ländern (R 3.64 Abs 2 S 2 LStR 2023). Er bezieht sich auf den jeweiligen Auslandsdienstort einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland; er gilt, sofern nicht im Einzelnen andere Zuschläge festgesetzt sind, jeweils für den gesamten konsularischen Amtsbezirk der Vertretung (R 3.64 Abs 3 S 1 LStR 2023). Diese regionale Begrenzung gilt auch für § 3 Nr 64 EStG (R 3.64 Abs 4 S 1 LStR 2023). Für ein Land, das von einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nicht erfasst wird, kann jedoch ein Zuschlagssatz festgesetzt werden, der für einen vergleichbaren konsularischen Amtsbezirk eines Nachbarlandes festgesetzt worden ist (R 3.64 Abs 4 S 2 LStR 2023).

 

Beispiele für Kaufkraftausgleiche (ab 01.01.2023, BMF vom 28.12.2022, BStBl I , 2023, 72):

 
Land Kaufkraftzuschlag in %
Brasilien/Rio de Janeiro 10
Finnland 10
China/Peking 10
Dänemark 10
Frankreich 0
Griechenland 0
Japan 25
Niederlande 15
USA/Chicago 15
USA/NYC 20
United Kingdom 5
(2)

Der Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 BBesG (vor dem 01.07.2010: § 55 BBesG)

Der Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären und unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland) (§ 56 Abs 1 S 1 BBesG).

(3)

Der Mietzuschuss nach § 54 BBesG (vor dem 01.07.2010: § 57 BBesG)

Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum (zuschussfähige Miete) 18 % der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt (§ 54 Abs 1 S 1 BBesG). Der Mietzuschuss beträgt 90 % des Mehrbetrages (§ 54 Abs 1 S 2 BBesG).

(4) Zuschläge für besondere Erschwernisse nach § 47 BBesG.
(5) den (1)–(4) entsprechende Auslandsdienstbezüge aufgrund landesrechtlicher Regelungen.
 

Rn. 2228

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

BFH BStBl II 1989, 351 ließ eine Ausgleichszulage (Zahlung des Bundesverwaltungsamts an einen für einen Schulverband im Ausland tätigen Lehrer, der dort keine Vergütung erhält) bei beschränkt StPfl unter § 49 Abs 1 Nr 4 EStG Fall 2 fallen. Soweit die FinVerw einen Teil der Ausgleichszulage steuerfrei behandelte, waren wegen § 3c Abs 1 EStG nur hinsichtlich des stpfl Bezügeteiles WK abziehbar.

Nach BFH BFH/NV 2022, 711 unterliegt der für eine Tätigkeit als International Civilian Consultant bei der ISAF (Internationale Sicherungsunterstützungstruppe – International Security Assistance Force) in Afghanistan gezahlte Arbeitslohn der ESt. Aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergibt sich kein Anspruch auf eine Steuerbefreiung. Der im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die ISAF gezahlte Gefahren- und Erschwerniszuschlag ist nicht nach § 3 Nr 64 EStG steuerfrei (s BFH aaO Rz 21).

 

Rn. 2229

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zu Tagegeldern von EU-Organen für in ihrem Bereich verwendete Beamte s H 3.64 LStH 2023 und s Rn 2621.

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