Rn. 1239

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nach § 20a Abs 1 S 1 SGB V aF erbrachten die Krankenkassen Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), um unter Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für den Betrieb die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale zu erheben und Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten zu entwickeln und deren Umsetzung zu unterstützen. Die Vorschrift enthielt damit die Legaldefinition des auch in § 3 Nr 34 EStG verwendeten Begriffes "betriebliche Gesundheitsförderung" und meinte damit die Leistungen zur Gesundheitsförderung in den Betrieben.

 

Rn. 1240

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Gesetzgeber (BT-Drucks 16/10189, 47, auch s Kuhn, BB 2016, 1951) verstand darunter folgende Themen:

  1. arbeitsbedingte körperliche Belastungen (Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates)
  2. gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung (Ausrichtung der Betriebsverpflegungsangebote an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnissen der Beschäftigten, Schulung des Küchenpersonals, Informations- und Motivierungskampagne)
  3. psychosoziale Belastung, Stress (Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung) am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung
  4. Suchtmittelkonsum (rauchfrei im Betrieb, Nüchternheit am Arbeitsplatz).

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