Rn. 1646

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Stipendien-Empfänger darf nicht im Zusammenhang mit dem Stipendium verpflichtet sein:

  • Fall 1: zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder
  • Fall 2: zu einer (gegenwärtigen oder – künftigen) bestimmten (Einfügung des Wortes ab VZ 2007, s Rn 1640a) ArbN-Tätigkeit.

Ziel dieser Vorschrift ist es, dass nur solche Leistungen steuerfrei sind, die den Charakter eines echten Stipendiums haben und keine offene oder versteckte Vergütung für eine Arbeitsleistung darstellen (BFH vom 29.09.2022, VI R 34/20, BStBl II 2023, 142).

 

Rn. 1646a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Bezüge, die ein Student der einstufigen Juristenausbildung im Land Nds während der Studienabschnitte erhält, sind stpfl Arbeitslohn iSd § 19 EStG und keine steuerfreie Leistung nach § 3 Nr 44 EStG (BFH BStBl II 1985, 465).

 

Rn. 1647

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nach hier vertretener Ansicht ist die Auflage, die Forschungsergebnisse zu publizieren oder sie in anderer Weise schriftlich oder mündlich Interessierten zugänglich zu machen, keine solche steuerschädliche Gegenleistung. Gleiches gilt, wenn der StPfl einige Exemplare seiner Forschungsarbeit dem Stipendiengeber überlässt (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 44 EStG Rz 6). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss das für die Veranlagung des Stipendiengebers zur KSt tatsächlich oder im Falle einer StPfl fiktiv zuständige FA durchführen (R 3.44 S 1 EStR 2012). Auf Anforderung des Stipendienempfängers hat das für den Stipendiengeber oder das für den Stipendienempfänger zuständige FA eine Bescheinigung (kein Grundlagenbescheid iSd § 171 Abs 10 AO) darüber auszustellen, dass die Voraussetzung des § 3 Nr 44 S 3 Buchst b EStG erfüllt ist (R 3.44 S 2 EStR 2012).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge