Rn. 947
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 32b Abs 1 Nr 1 Buchst e EStG spricht davon, "Entschädigungen für den Verdienstausfall nach dem IfSG" in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (s Dellner, NWB 21/2021, 1514: keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen), e contrario somit nicht auch andere Entschädigungen/Leistungen nach dem IfSG.
Rn. 947a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Daraus ergibt sich:
Rechtsgrundlage der Leistung | Einbezug in den Progressionsvorbehalt? |
---|---|
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 56 IfSG) | Ja (s § 32b Rn 81 "Verdienstausfallentschädigung" (Handzik)) |
Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen (§ 65 IfSG) | Nein |
Versorgungsleistungen nach § 60 IfSG | Nein |
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