Rn. 947

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 32b Abs 1 Nr 1 Buchst e EStG spricht davon, "Entschädigungen für den Verdienstausfall nach dem IfSG" in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (s Dellner, NWB 21/2021, 1514: keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen), e contrario somit nicht auch andere Entschädigungen/Leistungen nach dem IfSG.

 

Rn. 947a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Daraus ergibt sich:

 
Rechtsgrundlage der Leistung Einbezug in den Progressionsvorbehalt?
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 56 IfSG) Ja (s § 32b Rn 81 "Verdienstausfallentschädigung" (Handzik))
Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen (§ 65 IfSG) Nein
Versorgungsleistungen nach § 60 IfSG Nein

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