Rn. 6

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der Zusammenveranlagung sind in § 26 EStG geregelt, s § 26 Rn 30–49 (Schneider).

Zusammengefasst sind dies:

  • Ehegatten-/Lebenspartnereigenschaft
  • unbeschränkte StPfl
  • nicht dauerndes Getrenntleben.

Zudem müssen beide Ehegatten die Zusammenveranlagung gewählt haben, s § 26 Rn 60 (Schneider), oder diese wird gesetzlich (§ 26 Abs 3 EStG) fingiert, s § 26 Rn 75 (Schneider).

Beantragt ein Ehegatte die Zusammenveranlagung u der andere Ehegatte die Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung), ist das FA nicht berechtigt, eine Zusammenveranlagung durchzuführen. Der die Zusammenveranlagung beantragende Ehegatte hat jedoch die Möglichkeit, die Zustimmung zur Zusammenveranlagung vor einem Zivilgericht nach § 894 ZPO zu erzwingen, vgl OFD Frankfurt v 24.03.2003, DB 2003, 852.

 

Rn. 7

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

§ 26b EStG beschreibt lediglich die Rechtsfolgen bzw die Systematik der Zusammenveranlagung. Entsprechend dem Wortlaut des § 26b EStG ist die Zusammenveranlagung schrittweise wie folgt durchzuführen:

Schritt 1: Schritt 1:Nach dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit sind zunächst ehegattenbezogen die Einkünfte iSd § 2 Abs 1 u 2 EStG zu ermitteln, vgl GrS 2/1997, BFH BStBl II 1999, 782.
Schritt 2: Die getrennt ermittelten Einkünfte werden zusammengerechnet.
Schritt 3: Die zusammengerechneten Einkünfte werden den Ehegatten als gemeinsame Summe der Einkünfte zugerechnet.
Schritt 4: Für die weitere Ermittlung der ESt-Bemessungsgrundlage werden die Ehegatten "sodann" gemeinsam als StPfl behandelt, vgl GrS 1/1997, BFH BStBl II 1999, 778.
 

Rn. 8–9

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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