OFD Frankfurt, 24.3.2003, S 2262 A - 6 - St II 25

Ehegatten werden grundsätzlich nach § 26 Abs. 2 Satz 2 EStG zusammen zur ESt veranlagt. Voraussetzung ist u.a., dass beide Ehegatten diese Veranlagungsart wählen. Beantragt hingegen ein Ehegatte die getrennte Veranlagung und ist dieser Antrag nicht unwirksam, werden die Ehegatten getrennt veranlagt. Ein einseitiger Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung ist unwirksam, wenn dieser Ehegatte keine eigenen Einkünfte bezieht oder wenn diese so gering sind, dass sie weder einem Steuerabzug unterlegen haben noch zur ESt -Veranlagung führen würden.

Beantragt ein Ehegatte die Zusammenveranlagung um stimmt der andere Ehegatte nicht zu, sondern beantragt seinerseits – wirksam – die getrennte Veranlagung, ist das FA nicht berechtigt eine Zusammenveranlagung durchzuführen. In diesem Fall sind die Ehegatten getrennt zu veranlagen.

Der die Zusammenveranlagung beantragende Ehegatte hat jedoch die Möglichkeit, die Zustimmung zur Zusammenveranlagung vor einem Zivilgericht nach § 894 ZPO zu erzwingen.

§ 894 ZPO beinhaltet eine Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung, nach der eine Willenserklärung im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt. Dabei treten die Folgen ein, die eingetreten wären, wenn der Verurteilte die Erklärung formgerecht und wirksam abgegeben hätte; dies gilt für jede beliebige sachlich-rechtlich notwendige Form der Erklärung.

Daraus folgt, dass in den Fällen, in denen ein Ehegatte die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nach § 894 ZPO erzwungen hat, nach Vorlage des rechtskräftigen Urteils eine Zusammenveranlagung auch dann durchzuführen ist, wenn der andere Ehegatte weiterhin die getrennte Veranlagung beantragt.

 

Normenkette

EStG § 26 Abs. 2 Satz 2;

ZPO § 894

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge