Rn. 60

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

§ 26 Abs 1 S 1 EStG stellt die Möglichkeit der Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennten Veranlagung) und der Zusammenveranlagung (zulässig bis VZ 2012 auch die Möglichkeit der besonderen Veranlagung nach § 26c EStG aF nur für den VZ der Eheschließung) gleichrangig nebeneinander. Damit sind die Ehegatten/Lebenspartner (§ 2 Abs 8 EStG) in der Wahl der Veranlagungsart völlig frei.

Für die Durchführung der Zusammenveranlagung (bis VZ 2012 und der besonderen Veranlagung nach § 26c EStG aF) für den VZ der Eheschließung ist Voraussetzung, dass beide Ehegatten/Lebenspartner (§ 2 Abs 8 EStG) das Veranlagungswahlrecht entsprechend ausüben (§ 26 Abs 2 S 2 EStG) und damit ihr gemeinsames Bestreben nach einer niedrigeren Gesamtsteuerschuld bekunden.

Dagegen steht bei der Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennten Veranlagung) der Gesichtspunkt im Vordergrund, dass einer der Ehegatten eine auch steuerlich erkennbare und wirksame Trennung seiner Einkünfte und seines Einkommens vom anderen Ehegatten erreichen will. Deshalb genügt hier die Erklärung eines Ehegatten zur Wahl der Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennten Veranlagung) (§ 26 Abs 2 S 1 EStG), und zwar ungeachtet dessen, ob dies die Zustimmung des anderen Ehegatten findet, BT-Drucks 10/2884, 100.

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