Rn. 51

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Wird über das Vermögen eines Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so berührt das die materiell-rechtlichen Grundlagen der Zusammenveranlagung nicht. Es sind insb auch Verluste des Gemeinschuldners im gesetzlichen Rahmen ausgleichs- und nach § 10d EStG abzugsfähig, selbst wenn sich diese auf positive Einkünfte ausschließlich des anderen Ehegatten auswirken, BFH BStBl II 1969, 726.

Wegen der Ausübung des Veranlagungswahlrechts durch den Gemeinschuldner oder den Insolvenzverwalter s § 26 Rn 81 (Schneider). Zur Begrenzung von Steuernachforderungen im Wege der Aufteilung der Steuerschuld, s Rn 75.

 

Rn. 52–54

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge