Rn. 81

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten berührt die Anwendung der §§ 26ff EStG nicht, es ist für den gesamten VZ unter Berücksichtigung aller Besteuerungsgrundlagen vor und nach Insolvenzeröffnung die Ehegattenbesteuerung durchzuführen.

Nach inzwischen st Rspr (vgl BGH v 24.05.2007, DStR 2007, 1411; FG Münster v 22.11.2006, 2 K 5809/04, ZInsO 2007, 383; LG Cottbus v 12.04.2006, ZInsO 2006, 1337; BFH v 22.03.2011, III B 114/09, BFH/NV 2011, 114) sowie hM in der Literatur (vgl Mork/Hess, ZInsO 2007, 314 mwN) ist das Ehegattenwahlrecht kein höchstpersönliches Recht, sondern ein vermögensmäßiges Verwaltungsrecht. Das Wahlrecht wird in der Insolvenz eines Ehegatten somit durch den Insolvenzverwalter oder durch den Treuhänder ausgeübt. Allerdings ist der Verwalter an die allg Grundsätze unmissbräuchlicher Wahlrechtsausübung gebunden, s Rn 67.

Die gegenteilige Auffassung, wonach das Wahlrecht weiterhin beim Schuldner-Ehegatten verbleibt, steht im Widerspruch zur jetzigen Rspr (vgl Kirchhof, § 26 EStG Rz 85; Seeger in Schmidt, § 26 EStG Rz 5, 37. Aufl).

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