Rn. 82

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Gegen einen gegen die Änderung der Veranlagung ablehnenden Bescheid ist nur die Verpflichtungsklage zulässig, § 40 Abs 1 Hs 2 FGO (2. Alt). Nach § 101 FGO wird das Gericht bei begründeter Klage die beantragte Veranlagung nicht selbst durchführen, sondern das zuständige FA hierzu verpflichten. Vgl auch BFH BStBl II 1978, 215; 1989, 225; 1992, 123.

 

Rn. 83

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Eine notwendige Beiladung (§ 60 Abs 3 FGO) des anderen Ehegatten liegt grundsätzlich nicht vor, die einfache Beiladung iSd § 60 Abs 1 FGO ist aber möglich und in vielen Fällen auch zweckmäßig, vgl Tipke/Kruse, § 60 FGO Rz 57. Der andere Ehegatte ist aber dann notwendig beizuladen,

  • wenn ein Ehegatte einseitig eine bereits durchgeführte Zusammenveranlagung abändern möchte und zwischen den Eheleuten Streit darüber besteht (vgl BFH BStBl II 1992, 916) oder
  • wenn der andere Ehegatte der Änderung des Veranlagungswahlrechts nicht ausdrücklich widerspricht (vgl BFH BFH/NV 2005, 351) oder
  • wenn der andere Ehegatte statt der durchgeführten Zusammenveranlagung die Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) erreichen möchte, vgl BFH BFH/NV 2005, 1083.

Ebenso sind sämtliche Miterben beizuladen, wenn hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechts des verstorbenen Ehegatten Uneinigkeit besteht, vgl BFH BFH/NV 1998, 701.

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