Rn. 24

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Zugrunde zu legen sind die nach der für die jeweilige Einkunftsart vorgeschriebenen Einkünfteermittlung berechneten Einkünfte. Steuerfreie Einkünfte, zB die Bruttoeinnahmen iRd sog Halb- bzw Teileinkünfteverfahrens iSd § 3 Nr 40 EStG (systemgerecht ist auch § 3c Abs 2 EStG zu beachten), Spekulationsgewinne von weniger als EUR 600 im Kj (§ 23 Abs 3 S 5 EStG) und lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegende ausländisch Einkünfte, sind hierin nicht enthalten. Allerdings hat der BFH entschieden, dass bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes gemäß § 32b EStG die ausländischen – dem Progressionsvorbehalt unterliegenden – Einkünfte – zur positiven Summe der Einkünfte iSd § 24a EStG zu rechnen sind, BFH BStBl II 1990, 906. Dieses Urt erging jedoch zu § 32b Abs 2 EStG aF, nach der im Wege der sog "Schattenveranlagung" und unter Berücksichtigung von (zB) einkommensabhängigen Vergünstigungen der maßgebende Steuersatz losgelöst von der Ermittlung der eigentlichen Steuerbemessungsgrundlage zu berechnen war.

Durch die Neufassung des § 32b EStG wurde ab VZ 1996 die sog Hinzurechnungsmethode eingeführt, dh, es ist zunächst das zvE zu ermitteln und durch Hinzurechnung (zB der ausländischen Einkünfte) der besondere Steuersatz zu berechnen; dieser ist im letzten Schritt auf die unveränderte Bemessungsgrundlage anzuwenden, vgl Kirchhof, § 32b EStG Rz 30. Durch diese gesetzliche Vorgabe der Steuersatzermittlung bleibt mE für die Anwendung des og Urt (BFH BStBl II 1990, 906) kein Raum, dh, der Altersentlastungsbetrag geht in derartigen Fällen verloren.

 

Beispiel:

Der inländische StPfl erzielt (inländische) Einkünfte aus KapVerm und dem Progressionsvorbehalt unterliegende ausländische Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

War früher bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes (für die Einkünfte aus KapVerm) der Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen, so entfällt ab VZ 1996 mE dieser Abzug.

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