Rn. 32

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Rspr des BFH und die ihm folgende hA des Schrifttums (kritisch hingegen Horn in H/H/R, § 24 EStG Rz 28 (April 2019)) ist offenbar von der Überlegung getragen, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes des § 34 EStG im unternehmerischen Bereich eingeschränkt werden müsse, weil dort viele (normale) Geschäftsvorfälle vorkommen können, die als Entschädigungen iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG einzuordnen sein können. So kommt es sicher häufiger vor, dass im Rahmen eines gewerblichen Unternehmens auf einer neuen vertraglichen Grundlage eine Entschädigung für den – erzwungenen – Verlust eines Auftrags gewährt wird.

Dem Wortlaut des § 24 Nr 1 Buchst a EStG ist eine Beschränkung der Entschädigung bei Gewinneinkünften auf außerordentliche Geschäftsvorfälle nicht zu entnehmen. Sie wäre – wenn überhaupt – richtigerweise in § 34 Abs 2 Nr 2 EStG zu verorten. Dort wäre nach Sinn und Systematik dieser Norm zu bestimmen, ob eine einschränkende Auslegung auf außergewöhnliche Geschäftsvorfälle bei den Gewinneinkünften angezeigt ist.

Dies dürfte nicht der Fall sein, weil mit dem iRd § 34 Abs 1 und 2 EStG zu prüfende Kriterium der Zusammenballung der Einnahmen in einem VZ schon ein ausreichendes Korrektiv zur Verfügung stehen dürfte. Danach sind Entschädigungen iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG grds nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn sie sich bei normalem Ablauf der Dinge auf mehrere Jahre verteilt hätten und nun vollständig in einem Betrag gezahlt werden oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der StPfl im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat (s dazu BFH vom 21.01.2004, XI R 22/03, BFH/NV 2004, 1226; BFH vom 11.05.2010, BFH/NV 2010, 1801).

Mit dieser Einschränkung dürfte auch im Bereich der Gewinneinkünfte zureichend sichergestellt werden können, dass Sinn und Zweck der Tarifbegünstigung erfüllt werden. Diese liegen darin, die sich in einer progressiven Besteuerung der Entschädigung liegenden Härten auszugleichen (BFH vom 21.01.2004, XI R 22/03, BFH/NV 2004, 1226; BFH vom 11.05.2010, BFH/NV 2010, 1801).

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