Rn. 74

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Nachträgliche Ereignisse führen dann nicht zu Einkünften iSd § 24 Nr 2 EStG, wenn sie einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zuzurechnen sind, weil sie materiell-rechtlich auf den Veräußerungs- oder Aufgabezeitpunkt zurückwirken (BFH vom 19.07.1993, GrS 1/92, BStBl II 1993, 894; BFH vom 19.07.1993, GrS 2/93, BStBl II 1993, 897; BFH vom 10.02.1994, IV R 37/92, BStBl II 1994, 564). Die Steuerfestsetzung des VZ der Veräußerung oder Aufgabe ist dann gemäß § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO zu ändern.

 

Rn. 75

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Wegen einer materiell-rechtlichen Rückwirkung auf den Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn gehören nicht zu den nachträglichen Einkünften iSd § 24 Nr 2 EStG zB:

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