Rn. 74
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Nachträgliche Ereignisse führen dann nicht zu Einkünften iSd § 24 Nr 2 EStG, wenn sie einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zuzurechnen sind, weil sie materiell-rechtlich auf den Veräußerungs- oder Aufgabezeitpunkt zurückwirken (BFH vom 19.07.1993, GrS 1/92, BStBl II 1993, 894; BFH vom 19.07.1993, GrS 2/93, BStBl II 1993, 897; BFH vom 10.02.1994, IV R 37/92, BStBl II 1994, 564). Die Steuerfestsetzung des VZ der Veräußerung oder Aufgabe ist dann gemäß § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO zu ändern.
Rn. 75
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Wegen einer materiell-rechtlichen Rückwirkung auf den Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn gehören nicht zu den nachträglichen Einkünften iSd § 24 Nr 2 EStG zB:
- der Ausfall der Forderung auf den Veräußerungserlös (BFH vom 19.07.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897).
- Der Veräußerer wird nachträglich für Betriebsschulden in Anspruch genommen, die der Erwerber übernommen hat und die in den Veräußerungsgewinn eingeflossen sind (BFH vom 19.07.1993, GrS 1/92, BStBl II 1993, 894).
- der Ausfall des vom Kommanditisten nach seinem Ausscheiden in der KG belassenen Gesellschafterdarlehens (BFH vom 14.12.2994, X R 128/92, BStBl II 1995, 465).
- Wird der Streit über eine Schadensersatzforderung nach der Betriebsaufgabe durch Urteil oder Vergleich beigelegt, liegt ein rückwirkendes Ereignis vor (BFH vom 10.02.1994, IV R 37/92, BStBl II 1994, 564).
- Nachträgliche Umsatzsteuererstattungen stellen ein auf den Aufgabegewinn rückwirkendes Ereignis dar (FG D'dorf vom 09.02.2023, 9 K 2035/20 E, EFG 2023, 539).
- Veräußerungs- oder Aufgabekosten erhöhen oder mindern sich nachträglich (BFH vom 18.11.1997, VIII R 65/95, BFH/NV 1998, 573).
- nachträgliche Minderungen des Kaufpreises eines anlässlich der Betriebsaufgabe veräußerten Grundstücks (BFH vom 12.10.2005, VIII R 66/03, BFH/NV 2006, 644).
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