Rn. 241

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Bei Zahlung des Veräußerungspreises in Raten stellen die in den Raten enthaltenen Zinsanteile beim Veräußerer Einkünfte aus KapVerm gemäß § 20 Abs 1 Nr 7 EStG dar, die dieser gemäß den Regelungen der AbgSt nach § 32d EStG zu versteuern hat.

Nur in Höhe des Tilgungsanteils handelt es sich um Veräußerungserlös, der im Zuflusszeitpunkt (§ 11 EStG) mit den AK/HK des übertragenen WG (abzüglich AfA und WK) zu verrechnen ist. Zur Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts kommt es damit erst dann und insoweit, als die Summe der Tilgungsanteile diesen Betrag übersteigt.

 

Rn. 242

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Sonstige wiederkehrende Zahlungen sind entweder steuerlich unbeachtliche Unterhaltszahlungen oder führen zu einem Veräußerungserlös (zur Aufteilung s Rn 212ff). Soweit es sich um Veräußerungserlös handelt, liegen in Höhe der in den Zahlungen enthaltenen Zinsanteile (zur Ermittlung s Rn 216) beim Veräußerer Einkünfte aus KapVerm gemäß § 20 Abs 1 Nr 7 EStG vor, die dieser gemäß den Regelungen der AbgSt nach § 32d EStG zu versteuern hat.

Handelt es sich um Leibrentenzahlungen, hat dagegen eine Besteuerung iRd § 22 EStG zu erfolgen (BMF vom 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Rz 75; BFH vom 18.05.2011, BStBl II 2011, 675). Die Besteuerung nach § 23 EStG erfolgt nach dem Zuflussprinzip gemäß § 11 EStG. Die in den Einzelzahlungen enthaltenen Tilgungsanteile (Gesamtzahlung abzüglich Zinsanteil) sind im Zuflusszeitpunkt mit den AK/HK des veräußerten WG (abzüglich AfA und WK) zu verrechnen. Zur Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts kommt es erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Summe der Tilgungsanteile diesen Betrag übersteigt (BMF vom 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Rz 74).

 

Beispiel (aus BMF vom 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Rz 76):

V (Lebensalter 70) überträgt seinem Sohn S im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine vermietete Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von TEUR 210. S verpflichtet sich, V eine an dessen Bedürfnissen orientierte lebenslängliche Rente iHv monatlich EUR 2 500 (jährlich TEUR 30) zu zahlen. Der Barwert der wiederkehrenden Leistungen beträgt TEUR 350.

Lösung:

Bis zur Höhe des angemessenen Kaufpreises (TEUR 210) liegt ein entgeltliches Geschäft gegen wiederkehrende Leistungen vor. Die Gegenleistung ist in dem Umfang als unangemessen anzusehen, in dem der Barwert der wiederkehrenden Leistungen den Verkehrswert des übertragenen Vermögens übersteigt (hier iHv 40 % = TEUR 140/TEUR 350).

S hat AK von TEUR 210. Der unangemessene Anteil der jährlichen Zahlungen, also ein Betrag von TEUR 12 (= 40 % von TEUR 30), ist als Zuwendung iSd § 12 Nr 2 EStG zu beurteilen. Der verbleibende Betrag von TEUR 18 ist in einen Tilgungs- und Zinsanteil zu zerlegen. Nach der Ertragsanteilstabelle in § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG ergibt sich bei einem Lebensalter von 70 zu Rentenbeginn ein Ertragsanteil von 15 %, dh ein Betrag von jährlich EUR 2 700 (15 % von TEUR 18). Diesen Zinsanteil hat V als Einkünfte aus KapVerm zu versteuern und S kann ihn als WK bei den Einkünften aus VuV geltend machen.

Sofern die Übertragung auf S innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung der Eigentumswohnung durch V erfolgt, liegt ein stpfl privates Veräußerungsgeschäft bei V vor. Den Tilgungsanteil der jährlichen Zahlungen iHv EUR 15 300 (18 000 ./. 2 700) hat V mit seinen AK zu verrechnen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Summe der Tilgungsanteile die AK übersteigt, hat V Einkünfte nach § 23 EStG zu versteuern.

 

Rn. 243

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Sofern es im Rahmen der Veräußerung gegen wiederkehrende Leistungen (s Rn 242) zu einem Verlust kommt – weil beispielsweise die Summe der vereinbarten Raten geringer ist als die AK (abzüglich steuerlich geltend gemachter Abschreibungen) – ist der Verlust nach Ansicht des BFH weder sofort im ersten Jahr noch erst nach Zahlung der letzten Raten, sondern anteilig im Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zum Gesamtveräußerungserlös in den jeweiligen VZ der Zahlungszuflüsse steuerlich zu erfassen (BFH vom 06.12.2016, BStBl II 2017, 676).

 

Rn. 244–245

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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