Rn. 208

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Verlorene Mietzuschüsse und öffentliche Zuschüsse werden als AK oder HK ausscheiden, soweit sie vom StPfl nicht einkunftserhöhend vereinnahmt worden sind.

 

Rn. 209

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Beim Erwerb eines Dauerwohnrechts und einer Eigentumswohnung handelt es sich um verschiedene WG. AK des Dauerwohnrechts können jedoch ausnahmsweise den AK der Wohnung hinzugerechnet werden, wenn das Dauerwohnrecht bei der Preisgestaltung für die Wohnung berücksichtigt wurde, zB wenn das Dauerwohnrecht durch den Konkurs des Hauseigentümers verloren war und der Preis für die Eigentumswohnung deshalb besonders niedrig bemessen wurde (BFH vom 11.08.1967, BStBl III 1967, 685).

Dagegen sollen Zahlungen zur Befreiung von einer dinglichen Last stets zu den (nachträglichen) AK gehören (BFH vom 21.12.1982, BStBl II 1983, 410).

 

Rn. 210

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Bei einem Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung richten sich die AK nur insoweit nach dem Meistgebot, als der Erwerber tatsächlich belastet ist (BFH vom 28.06.1977, BStBl II 1977, 827). Andererseits zählt zu den AK nicht nur das Meistgebot, sondern auch ein evtl ausgefallenes Eigengrundpfandrecht, dh maW der Wert des Pfandrechts (BFH vom 25.07.1972, BStBl II 1972, 881). Der Wert des Pfandrechts aber richtet sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt der Versteigerung. Der Hypothekengläubiger wendet für das Grundstück nicht mehr auf als ein Dritter, der nicht Hypothekengläubiger ist.

 

Rn. 211

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Wird der Kaufpreis für das erworbene WG nicht in einem Betrag bezahlt, sondern in Form mehrerer Teilbeträge, dh bei einem Ratenkauf, sind die Zahlungen in Höhe ihres Barwerts als AK beim Erwerber anzusetzen, sofern nicht explizit eine Verzinsung des Kaufpreises vereinbart ist. Der Abzinsungssatz beträgt idR 5,5 % gemäß § 12 Abs 3 S 2 BewG.

Ausnahmsweise kann bei einer nur kurzfristigen Stundung (mE bis zu einem Jahr) von einer Abzinsung abgesehen werden (Musil in H/H/R, § 23 EStG Rz 277 (Dezember 2020)).

Die Zinsanteile stellen beim Erwerber WK dar, sofern der erworbene Gegenstand zur Einkunftserzielung genutzt wird (zB bei VuV). Wird der Gegenstand nicht zur Einkunftserzielung genutzt (zB eigengenutzte Immobilie) stellen die Zinsaufwendungen beim Erwerber WK iRd § 23 EStG dar.

 

Rn. 212

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Mit Wirkung ab VZ 2008 wurde iRd JStG 2008 die steuerlich privilegierte Übertragung gegen Versorgungsleistungen erstmals gesetzlich in § 10 Abs 1 Nr 1a EStG geregelt. Die Privilegierung (indem die Leistungen ertragsteuerlich keinen Gegenleistungscharakter haben und beim Übernehmer als SA abziehbar sind) wird seitdem nur noch bei der Übertragung betrieblicher Einheiten (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil, Anteil an KapGes) gewährt (vgl zur Rechtslage bis 2007 BMF vom 16.09.2004, BStBl I 2004, 922). Die Übertragung von steuerlichem PV gegen Versorgungsleistungen ist damit nach dem 31.12.2007 (Abschluss des obligatorischen Rechtsgeschäfts) nicht mehr begünstigt. Die Leistungen sind ebenso zu behandeln wie andere wiederkehrende Zahlungen (vgl hierzu insgesamt BMF vom 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Rz 65ff).

 

Rn. 213

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Bei wiederkehrenden Zahlungen in Form von Versorgungsleistungen oder sonstigen Rentenzahlungen (Leibrente oder Zeitrente, mit Höchst- oder Mindestlaufzeit) handelt es sich iRd § 23 EStG um Gegenleistungen, die beim Erwerber zu AK in Höhe des jeweiligen Barwerts führen. Bei schwankenden oder unbestimmten Leistungen hat eine Schätzung zu erfolgen.

 

Rn. 214

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Ist der Barwert der wiederkehrenden Zahlungen größer als der Verkehrswert des übertragenen WG, liegen in Höhe des übersteigenden Anteils steuerlich unbeachtliche Unterhaltszahlungen vor. Wenn der Barwert der Zahlungen mehr als das doppelte des Verkehrswerts des übertragenen WG beträgt, liegen insgesamt steuerlich nicht beachtliche Unterhaltszahlungen vor, und die Übertragung des WG an sich erfolgt unentgeltlich (BMF vom 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Rz 66).

 

Rn. 215

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Grundsätzlich ermittelt sich der Barwert der wiederkehrenden Zahlungen nach den Regelungen der §§ 12ff BewG oder nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Verwendung eines Zinssatzes von 5,5 % (BMF vom 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Rz 69). Dies wird aus dem Begriff der AK in § 6 Abs 1 Nr 1, 2 EStG gefolgert, bei dem im Allg die Kapitalwerte von Rentenverpflichtungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt werden.

Die versicherungsmathematische Methode soll auch für die Berechnung des Veräußerungserlöses gelten, wenn der Erwerber die Rentenverpflichtung in Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt.

 

Rn. 216

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Zinsanteile stellen beim Erwerber WK dar, sofern der erworbene Gegenstand zur Einkunftserzielung genutzt wird (zB bei VuV). Wird der Gegenstand nicht zur Einkunftserzielung genutzt (zB eigengenutzte Immobilie), stellen die Zinsaufwendungen beim Erwerber WK...

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