Rn. 33b

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Ab dem 01.01.2019 wird durch das BetrRStärkG (s Rn 10) in § 22a Abs 1 EStG eine neue Nr 7 eingefügt. Die Neuregelung hat folgenden Wortlaut:

Zitat

"ab dem 1. Januar 2019 die gesonderte Kennzeichnung einer Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag nach § 93 Absatz 3."

Die Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, die als Kleinbetragsrente nach § 93 Abs 3 EStG ausgezahlt werden, müssen nach der zukünftig anwendbaren Neuregelung im Rentenbezugsmitteilungsverfahren gesondert gekennzeichnet werden. Nur so kann nach der gesetzgeberischen Intention eine korrekte Besteuerung der ausgezahlten Leistungen durch das Rentenbezugsmitteilungsverfahren sichergestellt werden (BT-Drucks 18/12612, 63).

Für die Umsetzung müssen IT-technische Prozesse und Datensatzanforderungen abgeändert werden. Hierzu muss ein ausreichender Vorlauf gewährleistet sein. Daher tritt die Vorschrift erst zum 01.01.2019 in Kraft (BT-Drucks 18/12612, 41).

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