Rn. 5

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Aufgrund Art 4 Abs 27 BFinVwNeuOG vom 22.09.2006 (BGBl I 2005, 2809) wurde mit Wirkung ab 2006 in § 22a Abs 2 S 2 EStG und § 52 Abs 38a EStG aF die Bezeichnung "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. Dies entsprach einer Anpassung an entsprechende Änderungen im FVG (Art 1 BFinVwNeuOG).

Mit dem JStG 2007 vom 13.12.06 (BGBl I 2006, 2782) wurde mit Wirkung ab 01.01.2007 der Zeitpunkt, bis zu dem die Rentenmitteilungen jährlich abzugeben sind, vom 31.05. auf den 01.03. des jeweiligen Folgejahres vorverlegt. Ferner wurde ebenfalls mit Wirkung ab 2007 die bis dahin noch zulässige Übermittlung der Daten mittels amtlich vorgeschriebenen automatisiert verarbeitbaren Datenträgern und des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks abgeschafft. Zulässig war bzw ist danach nur noch eine Datenübermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (BT-Drucks 16/2712, 52).

 

Rn. 6

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Durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wurden im Wesentlichen der in § 22a Abs 1 S 1 EStG enthaltene Begriff "Geburtsort" mit Wirkung ab 01.01.2005 (Art 28 Abs 1a JStG) gestrichen sowie in Abs 2 die Sätze 4–7 mit Wirkung ab 01.01.2008 eingefügt. Ferner wurde der ab 2014 wieder aufgehobene § 52 Abs 38a EStG aF ergänzt um die Sätze 2–4, die den Mitteilungspflichtigen ausnahmsweise die Ermittlung der ID-Nr der Versicherten, die sich in der Leistungsphase befanden, für die Zeiträume 2005–2008 unmittelbar beim BZSt ermöglichte.

Aufgrund des Art 8 Abs 4 LS VMG vom 18.12.2007 (BGBl I 2007, 2984) wurde § 22a Abs 1 S 1 EStG mit Wirkung ab 01.01.2009 in der Weise geändert, dass die Wörter "Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter "Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt wurden. Dies trug der Tatsache Rechnung, dass mit dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (vgl § § 143a–143i SGB VII) ein Träger der Alterssicherung der Landwirte geschaffen worden war, der in diesem Bereich die Aufgaben des bis dahin genannten Gesamtverbands der landwirtschaftlichen Alterskassen übernommen hatte (vgl BT-Drucks 16/6520, 45).

 

Rn. 7

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Durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) wurde § 22a Abs 4 EStG mit Wirkung ab 01.01.2009 eingefügt. Diese Vorschrift ermächtigt die zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 81 EStG), die Mitteilungspflichtigen einer Prüfung zu unterziehen, s Rn 47.

Mit dem BürgEntlG-KV vom 16.07.2009 (BGBl I 2009,1959) wurden die Mitteilungspflichten für Leistungen ab dem VZ 2010 hinsichtlich der Beiträge der Rentner an die Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a S 1, 2 und Buchst b EStG (sog Basiskranken- und gesetzliche Pflegeversicherung) erweitert, soweit diese von den Mitteilungspflichtigen an die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Zudem sind danach auch eventuelle Beitragszuschüsse nach § 106 SGB VI (an freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat Versicherte) mitzuteilen (§ 22a Abs 1 Nr 5 und 6 EStG), s Rn 32.

 

Rn. 8

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Durch das JStG 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) wurde § 22a EStG auf Anregung des BR (vgl BT-Drucks 17/2823, 14ff) in mehreren Punkten geändert. Abgesehen davon, dass das JStG 2010 grds am 14.12.2010 in Kraft trat (Art 32 Abs 1 JStG 2010), legte die durch das JStG 2010 neu eingefügte Anwendungsregelung des § 52 Abs 38a S 6 EStG aF fest, dass die § 22a EStG betreffenden Änderungen grds erstmals auf Rentenbezugsmitteilungen anzuwenden waren, die für den VZ 2010 zu übermitteln waren. Ab 2010 ist auch die Bestimmung in § 22a Abs 1 S 1 EStG (vor Nr 1) anzuwenden, wonach die mitzuteilenden Daten unter Beachtung der im BStBl veröffentlichen Auslegungsvorschriften der FinVerw zu übermitteln sind, s Rn 13.

Ferner wurden in § 22a Abs 1 Nr 1 EStG die Sätze 2 und 3 eingefügt, wonach die Mitteilungspflichtigen eine eventuelle ausl Anschrift des Leistungsempfängers und, falls eine solche vorhanden sein sollte, auch dessen Staatsangehörigkeit anzugeben haben, sofern ihnen diese Angaben bekannt sind. Diese Bestimmungen fanden nach der durch das JStG 2010 eingefügten Anwendungsregelung in § 52 Abs 38a S 5 EStG aF erstmals auf Rentenbezugsmitteilungen Anwendung, die für den VZ 2011 zu übermitteln waren, s Rn 17.

Außerdem wurden in § 22a Abs 4 S 1 EStG die Wörter "Abs 1 S 1" durch die Angabe "Abs 1" ersetzt. Diese Bestimmung war erstmals auf Rentenbezugsmittelungen anzuwenden, die für das Jahr 2010 zu übermitteln waren. Des Weiteren wurde durch das JStG 2010 in § 22a EStG ein neuer Abs 5 eingefügt, der für säumige Mitteilungspflichtige Sanktionen iF eines Verspätungsgeldes vorsieht, und ferner § 3 Abs 4 AO (steuerliche Nebenleistungen) um Verspätungsgelder erweitert, s Rn 48ff.

Durch Art 13 Abs 4 Nr 3 LS V-NOG vom 12.04.2012 (BGBl I 2012, 579) wurde § 22a Abs 1 S 1 EStG mit Wirkung ab...

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