Rn. 580

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Bis zum Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (s Rn 443) erhielten Europaabgeordnete Bezüge nach den Bestimmungen des EuAbgG v 06.04.1979 (BGBl I 1979, 413, zuletzt geändert durch Art 2 des Gesetzes v 11.07.2014, BGBl I 2014, 906). Diese entsprachen in etwa den Bezügen der Bundestagsabgeordneten nach dem AbgG (s Rn 565ff). In beiden Fällen wurden die Bezüge von der Bundesrepublik Deutschland gezahlt. Auch die Besteuerung der Bezüge entsprach im Wesentlichen der der Bundestagsabgeordneten. Sofern sich Europaabgeordnete entsprechend Art 25 des EU-Abgeordnetenstatuts (s Rn 562, 581) für die Beibehaltung des "bisherigen nationalen Systems" entschieden haben (Wahlrecht), erhalten sie die Leistungen auch weiterhin nach den Bestimmungen des EuAbgG (vgl die Begründung in BT-Drucks 16/9300, 3 zum 22. Gesetz zur Änderung des EuAbgG und zum 28. Gesetz zur Änderung des AbgG, BGBl I 2008, 2020).

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