Rn. 581

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Mit dem Inkrafttreten des EU-Abgeordnetenstatuts (2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments; Amtsblatt der EU v 07.10.2005 L 262/1) v 28.09.2005 am 14.07.2009 erfolgte eine grundlegende Neuregelung der Abgeordnetenbezüge. Danach erhalten die Europaabgeordneten ihre Bezüge nicht mehr von den einzelnen Mitgliedsstaaten, sondern von der EU (Art 23 EU-Abgeordnetenstatut). Durch die Neuregelung sollten die bis dahin von den einzelnen Mitgliedsstaaten in unterschiedlicher Höhe gezahlten "Diäten" (monatlich zwischen knapp 1 000 EUR und fast 12 000 EUR) auf eine einheitliche Grundlage gestellt werden.

Im EU-Abgeordnetenstatut ist ua die Bezahlung einer Entschädigung, eines Übergangsgeldes, einer Hinterbliebenenversorgung, eines Ruhegehalts und einer Kostenerstattung vorgesehen. Die Entschädigung beträgt 38,5 % der Grundbezüge eines Richters am EuGH (Art 10 EU-Abgeordnetenstatut) und belief sich im Juli 2019 auf 8 932,86 EUR (brutto) im Monat. Die pauschale allgemeine Kostenvergütung beträgt im Jahr 2020 4 563 EUR pro Monat (vgl Art 20 Abs 3 EU-Abgeordnetenstatut). Das Ruhegehalt eines ehemaligen Abgeordneten beläuft sich auf 3,5 % der Entschädigung je volles Jahr der Ausübung des Mandats. Insgesamt ist es auf 70 % der jährlichen Entschädigungsleistungen begrenzt (Art 14 EU-Abgeordnetenstatut).

 

Rn. 582

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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