Rn. 583

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Auch die Besteuerung der den EU-Abgeordneten gezahlten Bezüge ist durch das Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt worden. Gemäß Art 12 Abs 1 EU-Abgeordnetenstatut unterliegt die Entschädigung der EU-Gemeinschaftssteuer unter den gleichen Bedingungen, wie sie auf der Grundlage von Art 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften für die Beamten und übrigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften festgelegt worden sind. Entsprechendes gilt für das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung (Art 12 Abs 5 EU-Abgeordnetenstatut). Die Steuerbarkeit der Gehälter und Löhne der EU-Bediensteten sowie die Berechnungsgrundlagen der Gemeinschaftssteuer ergeben sich aus der VO Nr 260/68 des Rates (EWG, Euratom, EGKS) v 29.02.1968. Die darin in Art 3 Abs 2–4 vorgesehenen Pauschalabzüge (zB für Familienzulagen), insb der pauschale 10 %ige Abzug für WK und persönliche Aufwendungen, sind auf die Bezüge der Abgeordneten aber nicht anwendbar (Art 12 Abs 2 EU-Abgeordnetenstatut). Ein Mitglied des Europäischen Parlaments erhält derzeit nach Abzug der EU-Steuer und des Versicherungsbeitrags 6 962,95 EUR (netto) im Monat.

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