Rn. 1366

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Weiterhin erfasst § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG auf der Vermögensebene realisierte Wertzuwächse (und Wertminderungen) bei Kapitalforderungen, die nach der Rechtlage bis VZ 2008 nur innerhalb der einjährigen Behaltefrist nach § 23 EStG aF (bis VZ 2008) besteuert wurden (zB Gewinne aus der Veräußerung festverzinslicher Wertpapiere).

 

Rn. 1367

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Zeitliche Anwendungsvorschrift für die AbgSt

Für Kapitalforderungen, die auch bisher nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG aF stpfl waren, deren Kursgewinn aber nur iRd § 23 EStG aF erfasst wurde, verbleibt es bei der Steuerfreiheit außerhalb der Jahresfrist, wenn die Forderungen vor dem 01.01.2009 erworben wurden; § 52 Abs 28 S 16 EStG (Bestandsschutz). Zu dieser Gruppe gehören insbesondere die Kapitalforderungen, die nach bisherigem Recht keine Finanzinnovationen waren (zB niedrig verzinsliche Wertpapiere, Darlehen).

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