Rn. 1364

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Finanzinnovation ist ein Sammelbegriff für Wertpapiere und Kapitalforderungen. Hierbei werden die Ausgestaltungsmerkmale (zB Laufzeit, Verzinsung oder Kapitalrückgabe) in bestimmter Weise verändert, dh, dass zB kein fester, sondern ein variabler Zinssatz vereinbart wird sowie die Vergütung oder die Rückzahlung von einem Ereignis abhängig gemacht wird, das zum Zeitpunkt der Vereinbarung ungewiss ist (zB von einem Index oder anderen in der Zukunft liegenden Wertmaßstäben). Ziel von Finanzinnovationen war es nach bisheriger Rechtslage insbesondere, stpfl Zinserträge in steuerfreie Wertzuwächse zu transformieren.

Die Regelung des § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG findet Anwendung für Einnahmen aus Finanzinnovationen, die nach alter Rechtslage unter § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 EStG aF (bis VZ 2008) fallen. Der Ansatz der Emissionsrendite ist ab 2009 nicht mehr möglich. Die allgemeinen Grundsätze zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns in § 20 Abs 4 EStG sind anzuwenden.

 

Rn. 1365

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Zeitliche Anwendungsvorschrift für die AbgSt

Grds wird die AbgSt auf nach dem 31.12.2008 zufließende KapErtr, die aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen entstehen, erhoben (§ 52 Abs 28 S 15 EStG). Davon erfasst werden insbesondere die Kapitalforderungen, die nach bisherigem Recht als Finanzinnovationen gelten und deren Einlösungs- bzw Kursgewinn nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 EStG aF (bis VZ 2008) bisher stpfl war. Für diese Papiere gibt es keine zeitlichen Übergangsvorschriften.

Die BFH-Rspr (insbesondere zu variabel verzinsten Anleihen; zusammengefasst im BMF BStBl I 2007, 548) zu Kapitalanlagen bei denen eine Unterscheidung zwischen Ertrags- und Vermögensebene ohne größeren Aufwand möglich ist, und bei Produkten, die nur mit einer teilweisen Kapitalgarantie ausgestattet sind, gab den Anlass, die zeitliche Anwendungsvorschrift für Finanzinnovationen, die vor dem 01.01.2009 angeschafft werden, zu konkretisieren (JStG 2009, BGBl I 2008, 2794: § 52a Abs 10 S 7 EStG aF nunmehr § 52 Abs 28 S 16 EStG). Ab 2009 kommt es für die steuerrechtliche Behandlung eines Finanzproduktes ausschließlich darauf an, dass es unter den Wortlaut des § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 EStG aF fällt. Eine theoretisch mögliche Unterscheidung zwischen Ertrags- und Vermögensebene und eine teilweise Kapitalgarantie ist unbeachtlich. Die Änderung ist erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52a Abs 1 EStG aF).

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