Rn. 116

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Bei zunächst vermieteten und später eigengenutzten (inkl unentgeltlich überlassenen an Dritte, BMF v 08.10.2004, BStBl I 2004, 933 Rz 8) Objekten wird man mE zu unterscheiden haben wie folgt (s Heuermann, DB 2002, 2011; Paus, NWB F 3, 12 873):

(1) Die Vermietung war nicht von vornherein befristet, dh, das Mietverhältnis war auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. War das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, der Mieter kündigt aber iRd gesetzlichen Fristen, und mangels anderweitiger Mieter zieht der Eigentümer selbst ein: Hier wird man mE schwerlich im Grundsatz die Überschusserzielungsabsicht bestreiten können.
(2) Die Vermietung war von Anfang an befristet, dh, das Mietverhältnis war auf bestimmte Zeit geschlossen ("Zeitmietvertrag"). Hier fehlt es, wenn wegen ausdrücklich erklärter Selbstnutzung die Vermietung von vornherein nur kurzfristig angelegt war (BFH IX R 57/00, BStBl II 2003, 695; BFH IX R 13/12, BStBl II 2013, 533) an der Überschusserzielungsabsicht. Aber lediglich indifferente Überlegungen zur Selbstnutzung sind unschädlich (BFH IX R 63/07, BFH/NV 2008, 1323; BFH IX R 54/07, BFH/NV 2009, 150).

Eigene Stellungnahme: So einfach wird man es sich wohl nicht machen können. War das Mietverhältnis von Anfang an befristet, so ist hier vielmehr zu hinterfragen, wieso. Schließlich hat die Befristung von Mietverhältnissen vor allem einen zivilrechtlichen Hintergrund: Der Vermieter kann fest für eine bestimmte Laufzeit mit der Miete kalkulieren und braucht keine (ordentliche) Kündigung des Mieters fürchten. Umgekehrt kann er nach Ablauf der Festmietzeit den Mieter einfach "loswerden" und muss nicht das umständliche Kündigungsverfahren mit nur bestimmten zugelassenen Gründen durchführen. Diese zivilrechtlichen Vorteile können dem Vermieter nicht einfach steuerlich zum Strick gemacht werden. Angesichts der gefestigten BFH-Rspr muss man sich aber auf diese einstellen.

Immerhin sieht auch der BFH allein im Abschluss eines Zeitmietvertrags noch kein Indiz für nicht auf Dauer ausgerichtete Vermietungsfähigkeit (ebenso BFH IX R 13/12, BStBl II 2013, 533; BFH IX R 54/07, BFH/NV 2009, 150). Nur bei ausdrücklich erklärter Selbstumzugs- oder Verkaufsabsicht ist sie steuerlich bedeutsam (BFH IX R 57/00, BStBl II 2003, 695; BFH IX R 1/04, BStBl II 2005, 211; BFH IX R 13/12, BStBl II 2013, 533). Dem ist zuzustimmen.

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