Rn. 59
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Die grundsätzliche Einführung einer AbgSt auf Kapitaleinkünfte ab VZ 2009 (s Rn 188a, 188b) soll der Vereinfachung dienen (s Begründung im Referentenentwurf zum UnternehmensteuerreformG 2008, 58). Dadurch, dass hierdurch auch die steuerbaren Einkünfte in § 20 Abs 2 S 2 EStG ausgedehnt wurden, führt auch der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung iSd § 20 Abs 1 Nr 7 EStG im PV zu einem steuerlich anzuerkennen Verlust nach § 20 Abs 2 S 1 N 7 iVm Abs 4 EStG (BFH BStBl II 2020, 831: verfassungsrechtliches Gebot der Folgerichtigkeit; dazu Weiss NWB 9/2018, 544).
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