Rn. 15

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Ändern sich in einem VZ die Verhältnisse, weil entweder die Grundvoraussetzungen des § 1a Abs 1 S 1 o Abs 2 EStG oder die in § 1a Abs 1 Nr 1, Nr 2 EStG genannten Voraussetzungen entfallen oder entstehen, so erfolgt die Differenzierung anhand der Einzelregelungen:

- Nr 1: Es werden nur die Leistungen als SA berücksichtigt, die der StPfl in der Zeit leistet, in denen alle Voraussetzungen dieser Normen sowie die der darin zitierten Normen erfüllt sind.
- Nr 2: Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Ehegattensplitting müssen nach § 26 EStG entweder zu Beginn des VZ vorgelegen haben oder im Laufe des VZ eingetreten sein.
 

Beispiele:

- Die geschiedene Frau des in Deutschland wohnhaften italienischen Staatsbürgers zieht von Italien in die USA. Es sind nur die Unterhaltszahlungen bis zu ihrem Wegzug zur berücksichtigen.
- Die serbische Ehefrau des österreichischen Staatsbürgers, der in Deutschland tätig ist, zieht von Serbien nach Österreich. Das Ehegattensplitting ist für den gesamten VZ anzuwenden.

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