Rn. 332

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die häufig vertraglich vereinbarten Auslösungen stehen Reisekostenvergütungen gleich. Denn sie werden an private ArbN vor allem gezahlt, um den Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft bei auswärtigen Arbeiten, insbesondere Bau- und Montagestellen, abzugelten. Auslösungen sind zunächst iRd § 3 Nr 16 EStG steuerfrei, also wenn eine Auswärtstätigkeit vorliegt und tatsächlich entstandene Mehraufwendungen des ArbN erstattet werden sollen. Hierzu gelten die obigen Ausführungen.

 

Rn. 333

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Auslösungen, die nur wegen langer Abwesenheit des ArbN von der Wohnung gezahlt werden, ohne dass eine Auswärtstätigkeit vorliegt, können die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgelten. Hier darf der ArbG die nachgewiesenen Fahrtkosten für tägliche Hin- und Rückfahrt ab 1990 nicht mehr steuerfrei ersetzen oder eine Fahrkarte unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen. Es liegt stpfl WK-Ersatz vor.

 

Rn. 334

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Soweit die Auslösungen Verpflegungszuschüsse darstellen, sind sie nach R 9.6 Abs 1 LStR 2023 iRd Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen steuerfrei.

 

Rn. 335

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Gelten die Auslösungen eine doppelte Haushaltsführung ab – R 9.11 LStR 2023 –, sind die vom ArbG gezahlten Beträge steuerfrei, wenn sie beim ArbN als WK anerkannt würden; zu den Voraussetzungen doppelter Haushaltsführung s R 9.11 LStR 2023 und s § 9 Rn 660ff (Teller).

 

Rn. 336

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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