Rn. 310

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen waren vor 1996 nicht gesetzlich, sondern nur in den LStR geregelt. Die Pauschalen der LStR wurden von der Rspr ständig als angemessene Schätzungen nach § 162 AO angesehen, von denen abzuweichen Anlass nur bestand, wenn ihre Anwendung zu einer offensichtlich unrichtigen Besteuerung führen würde. Die Pauschbeträge dienten neben der Beweiserleichterung für den StPfl der Vereinfachung und Gleichbehandlung im Besteuerungsverfahren. Sie waren grundsätzlich auch von den FG zu beachten (BFH BStBl II 1986, 200; 1995, 324; vgl auch BVerfG 1978, 228). Im Jahre 1994 machte der BFH BStBl II 1994, 529; 1994, 534 deutlich, dass er die bisherige Ausgestaltung des Reisekostenrechts hinsichtlich der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand nicht länger billige. Entgegen seiner früheren Rspr machte er die Höhe des pauschalen Verpflegungsmehraufwands infolge einer Auswärtstätigkeit davon abhängig, welche Verpflegungssitutationen der StPfl am auswärtigen Tätigkeitsort vorfindet.

 

Rn. 311

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Seit 1996 wird erstmals gesetzlich geregelt, nämlich in § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG idF JStG 1996 und JStErG 1996, in welchem Umfang Verpflegungsmehraufwendungen aus Anlass einer Auswärtstätigkeit als BA abgezogen werden dürfen. Diese Vorschrift gilt über § 9 Abs 5 EStG sinngemäß für den Abzug von WK. Der Einzelnachweis höheren Mehraufwands für Verpflegung bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit ist ausgeschlossen.

Die Pauschbeträge für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten sind in § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 2 EStG iVm § 5 BRKG geregelt.

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