Rn. 390

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören auch Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. Die in § 19 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG aufgeführten Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder sind nur eine beispielhafte Aufzählung. Es fallen unter die oa Vorschrift alle Bezüge und Vorteile, die aus früheren Dienstverhältnissen veranlasst sind.

Soweit die Bezüge dem ArbN selbst zufließen, hat § 19 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG klarstellende Bedeutung. Konstitutiv ist sie hingegen für den Rechtsnachfolger des ArbN (zB Erbe), der steuerrechtlich ebenfalls als ArbN anzusehen ist, soweit er Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis seines Rechtsvorgängers bezieht, s BFH BStBl II 1976, 322.

Nach § 19 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG sind ab VZ 2009 auch Leistungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs, die die ausgleichsberechtigte Person aufgrund der Teilung nach § 10 oder § 14 VersAusglG später aus einer Direktzusage oder aus einer Unterhaltskasse erhält, Einnahmen iSd § 19 EStG.

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