Schrifttum:

Rauser/Wurzberger, LSt-Erstattung bei Direktversicherung, BB 1983, 758;

B. Meyer, Einkommensteuerliche Behandlung von Bauspar-Todesfallrisikoversicherungen, DB 1984, 692;

Koewius, Die ertragssteuerliche Behandlung von Beiträgen zu Rechtsschutzversicherungen, FR 1986, 584;

Kottke, Versicherungsprämien und Versicherungsleistungen, DStZ 1987, 585, 605;

Beiser, Betriebsunterbrechnungs- und Berufsunfähigkeitsversicherung aus ertragsteuerlicher Sicht, DB 2009, 2237.

 

Rn. 378

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Versicherungsbeiträge können WK sein, wenn die Versicherung aus beruflichen Gründen abgeschlossen worden ist. In Betracht kommen alle Sach- und Schadensversicherungen und sonstigen Versicherungen, die mit Gegenständen zusammenhängen, die dem ArbN zur Berufsausübung dienen, zB die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung. Unfallversicherungsprämien werden bei ArbN nur als Sonderausgaben in Betracht kommen, BFH BStBl II 1976, 599; 1983, 101; 1987, 710, es sei denn, sie stellen einen Teil eines Arbeitslohnes dar, den der ArbN für die Beschäftigung eigener ArbN in seiner Eigenschaft als ArbG bezahlt.

Versicherungsbeiträge sind auch nicht im Hinblick auf die später zu erzielenden Versicherungsleistungen vorab entstandene WK, BFH BStBl II 1986, 747; BVerfG StRK EStG ab 1975 § 9 Abs 1 R 62; BVerfG DStZ/E 1986, 357; FG Bre EFG 1986, 442. Zu den Rechtsschutzversicherungen BVerfG HFR 1987, 34; FinMin BdW DStR 1986, 563; Koewius, FR 1986, 584.

Wird durch eine Versicherung nicht nur ein berufsbedingtes Risiko abgesichert, sondern erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Risiken des privaten Lebensbereiches, so sind die Versicherungsbeiträge nicht als WK abzugsfähig. Zur kombinierten Berufs-/Privatunfallversicherung vgl BFH BFH/NV 1988, 640.

Die Beiträge zur eigenen Unfallversicherung eines Unternehmers sind keine BA, FG RP EFG 1986, 385; zur Unfallversicherung des ArbN s Rn 165f.

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