Felix, Steuerberaterpraxis und Erbauseinandersetzung, DStZ 1990, 620;

Groh, Die Erbauseinandersetzung im ESt-Recht, DB 1990, 2135;

Herzig/Müller, Wichtige Konsequenzen des Wandels der Rspr zur Erbauseinandersetzung und vorweggenommener Erbfolge, DStR 1990, 359;

Söffing, Vererbung eines Mitunternehmeranteils mittels einfacher und qualifizierter Nachfolgeklausel in zivil- und steuerrechtlicher Sicht, DStR 1991, 798;

Seeger, Erbauseinandersetzung und vorweggenommene Erbfolge im ESt-Recht, DB 1992, 1010;

Hörger, Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung, DStR 1993, 37;

Groh, Bedrohung der qualifizierten Gesellschafternachfolge durch das Steuerrecht, DStR 1994, 413;

Menges/Stähle, Erbfolgeregelungen bei qualifizierter Nachfolgeklausel, BB 1994, 2122;

Schulze zur Wiesche, Die freiberufliche Praxisveräußerung, Aufnahme eines Juniorpartners, vorweggenommene Erbfolge, Erbfall, BB 1995, 593;

Stobbe, Vorweggenommene Erbfolge und Erbauseinandersetzung – Einheits- oder Spaltungstheorie?, StuW 1996, 289;

Esser, Ertragsteuerliche Folgen des unentgeltlichen Unternehmensübergangs – insb im Falle von Erbauseinandersetzungen bei Gesellschaftsanteilen, DStZ 1997, 439;

Märkle, Strategien zur Vermeidung der Zwangsentnahme von Sonder-BV bei qualifizierter Nachfolge, FR 1997, 135;

Däinghaus/Reichel, Erbauseinandersetzung in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht, DStZ 1998, 34;

Geuenich, Die geborene Mitunternehmerschaft der Erben – Eine nach wie vor überzeugende Konzeption?, ZEV 1998, 62;

Sistermann, Rechtsnachfolge bei Freiberuflern, ZEV 1998, 166;

Daragan/Zacher-Röder, Qualifizierte Nachfolge und Sonder-BV, DStR 1999, 89;

Urban, Qualifizierung der Einkünfte von Freiberuflererben, ZEV 2016, 297.

Verwaltungsanweisungen:

BMF 14.03.2006, BStBl I 2006, 253 (Erbengemeinschaft: Ertragsteuerliche Behandlung).

 

Rn. 293

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Wird nach dem Tode eines Freiberuflers durch eine Erbengemeinschaft, an welcher auch berufsfremde Miterben beteiligt sind, die bisherige freiberufliche Praxis fortgeführt, gelten die allg Grundsätze über die Beteiligung berufsfremder Personen. Die Gesellschaft erzielt nunmehr nach § 15 Abs 3 Nr 1 EStG ("Abfärbung", s Rn 275ff) gewerbliche Einkünfte, weil die Miterben eine freiberufliche Tätigkeit des Erblassers im Allg nicht fortsetzen können (BFH BStBl II 1990, 837; 1994, 922 mwN; BFH BFH/NV 1991, 319; 2007, 452; FG Köln EFG 2015, 1923; ebenfalls BMF BStBl I 2006, 253 Tz 3–5).

Nichts anderes gilt, wenn nach dem Tode eines Gesellschafters die Freiberufler-Gesellschaft, zB eine Anwalts-Sozietät oder eine Gemeinschaftspraxis, die Tätigkeit mit einem berufsfremden Erben nach entsprechender Einigung, zB aufgrund einer einfachen Nachfolgklausel oder einer Eintrittsklausel (hierzu BMF BStBl I 2006, 253 Tz 69ff) fortsetzt (vgl Seeger, DB 1992, 1010); zu den Folgen s Rn 629, 631f. Bei der Erbfolge in den Gesellschaftsanteil eines Freiberuflers wird allerdings nicht die Erbengemeinschaft als solche Gesellschafterin der werbenden PersGes (BFH BStBl II 1992, 510). Vielmehr steht jedem Miterben ein seinem Erbanteil entsprechender Gesellschaftsanteil zu (BFH BStBl II 1995, 241).

 

Rn. 293a

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Eine Ausnahme bildet der Übergang eines Gesellschaftsanteils des Erblassers auf einen von mehreren Erben infolge einer gesellschaftsvertraglich vereinbarten qualifizierten Nachfolgeklausel (auch s BFH BStBl II 1999, 291: keine Gleichstellung der einfachen Nachfolgeklausel; ferner OLG Hamm, DB 1999, 272: keine Anwendung der qualifizierten Nachfolgeklausel bei kapitalloser Gesellschafterstellung). Zivilrechtlich geht der Gesellschaftsanteil in vollem Umfang unmittelbar auf den qualifizierten Nachfolger über (BGHZ 1968, 225, 238). Dem ist der BFH auch für das ESt-Recht gefolgt (vgl BFH BStBl II 1992, 512; ausdrücklich bestätigt durch BFH BStBl II 1994, 625; BFH/NV 1998, 959; Anmerkung Pohl, FR 1998, 793).

Eine weitere Ausnahme kann im Falle einer Teilungsanordnung gelten. Ist sie dahin zu verstehen, dass der Gewinn eines dem Begünstigten zugeteilten Unternehmens diesem bereits vor der Zuteilung zustehen soll und verhalten sich die Erben danach, dann ist dies auch steuerlich anzuerkennen; die Einhaltung der 6-Monatsfrist (s Rn 294a) ist dann ohne Bedeutung (BFH BStBl II 2002, 850).

 

Rn. 293b

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Der Gesellschaftsanteil umfasst allerdings nur das Gesamthandsvermögen, hingegen nicht das dem Erblasser gehörende Sonder-BV. Letzteres fällt grds in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft (§ 2032 Abs 1 BGB, § 2038 Abs 1 BGB und § 2040 Abs 1 BGB). Nur in Höhe der Erbquote des qualifizierten Miterben behält es die Eigenschaft als Sonder-BV. Im Übrigen s Rn 630.

 

Rn. 294

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Nach der Grundsatz-Entscheidung des GrS des BFH BStBl II 1990, 837 sind Erbfall und Erbauseinandersetzung sowohl zivil- als auch steuerrechtlich getrennt zu beurteilen (Aufgabe der sog Einheitsthese; vgl auch BFH BFH/NV 1998, 959). Sämtliche Miterben werden unabhängig von ihrer tatsä...

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