Rn. 628

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Der steuerlichen Behandlung liegt die Vorstellung zugrunde, dass sie ein Rechtsgeschäft zwischen den Miterben zur Erfüllung gesetzlicher Ansprüche ist. Da es auch nach der teilweisen Aufgabe der Einheitsthese bei Realteilung ohne Ausgleichszahlung an einem Leistungsaustausch fehlt, vollzieht sie sich nach Realteilungsgrundsätzen (vgl BMF BStBl I 2006, 253 Tz 10). Sie wurde aufgrund der Rechtslage bis VZ 1998 als Betriebsaufgabe iSv § 18 Abs 3 S 2 EStG iVm § 16 Abs 3 EStG behandelt (kritisch Hörger, DStR 1993, 37, 40). Gegen BFH BStBl II 1994, 607 wurde den Miterben hierbei ein Wahlrecht zur Buchwertfortführung eingeräumt (BMF BStBl I 1993, 62 Tz 12, 13; BMF BStBl I 1994, 601).

Nach der Rechtslage 1999/2000 (§ 16 Abs 3 S 2 EStG idF StEntlG) bestand für die Buchwertfortführung ein Teilbetriebserfordernis. Nach der Rechtslage ab 2001 (§ 16 Abs 3 S 2–4 EStG idF UntStFG) besteht ein Zwang zur Buchwerfortführung, auch wenn nur einzelne WG übertragen werden (BMF BStBl I 2006, 253 Tz 12, 52).

 

Rn. 629

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Bestand für den Erblasser eine Beteiligung an einer Sozietät und wird diese aufgrund einer Fortsetzungsklausel von den verbliebenen Gesellschaftern fortgeführt, so erzielt der Erblasser einen Gewinn aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils (BFH BStBl II 2000, 179), und zwar in Höhe des Differenzbetrages zwischen Abfindungsanspruch und Kapitalkonto sowie eines Gewinns aus dem Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG zu § 4 Abs 1 EStG (hierzu Sistermann, ZEV 1998, 166).

 

Rn. 630

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Bei Fortführung der Sozietät aufgrund einer qualifizierten Nachfolgeklausel mit einem oder mehreren Miterben erzielen auch diese von Anfang an freiberufliche Einkünfte, wenn es sich bei ihnen nicht um Berufsfremde handelt (s Rn 293a). Sonder-BV des Erblassers wird in Höhe der Erbquoten der nicht qualifizierten Miterben notwendig zu PV, so dass insoweit ein nicht begünstigter Entnahmegewinn des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls entsteht (BFH BStBl II 1992, 512; BFH/NV 1998, 959). Hiervon ist eine Ausnahme zu machen, wenn der qualifizierte Miterbe wirtschaftlicher Eigentümer des betreffenden WG ist (vgl bereits BFH BStBl II 1992, 330; BFH/NV 1998, 959).

 

Rn. 631

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Bei Fortführung aufgrund einer einfachen Nachfolgeklausel werden alle Miterben, sofern unter ihnen Berufsfremde sind, gewerbliche Mitunternehmer; das Sonder-BV wird nicht mit dem Erbfall entnommen.

 

Rn. 632

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Besteht nach dem Gesellschaftsvertrag lediglich ein Eintrittsrecht des Alleinerben oder der Miterben, so gilt:

  • Im Fall der Nichtausübung treten die Folgen der Fortsetzungsklausel (s Rn 629) ein;
  • bei Ausübung des Eintrittsrechts kommt es zu den Folgen der einfachen oder der qualifizierten Nachfolgeklausel (s Rn 630f).
 

Rn. 633

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Bei einer Partnerschaftsgesellschaft ist eine Rechtsnachfolge nach § 9 Abs 4 PartGG nur durch partnerschaftsfähige Personen zugelassen; damit können regelmäßig nur die Rechtsfolgen entweder einer qualifizierten Nachfolgeklausel oder einer Eintrittsklausel mit den Wirkungen einer qualifizierten Nachfolgeklausel eintreten (vgl Heydn, ZEV 1998, 161; Sistermann, ZEV 1998, 166, 171).

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