Rn. 348

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Entstehung eines Auflösungsverlustes oder eines Auflösungsgewinns iSd § 17 Abs 4 EStG setzt eine zivilrechtliche Auflösung als wesentliches Tatbestandsmerkmal voraus. Von der zivilrechtlichen Auflösung ist die Beendigung der Gesellschaft bzw die Liquidation zu unterscheiden, was für das Entstehen des Auflösungsverlustes/-gewinns jedoch nicht Voraussetzung ist. Die Auflösung ist nicht nur deshalb Voraussetzung, weil vorher die einzelnen Grundlagen des Auflösungsverlustes/-gewinns idR nicht feststehen, sondern vor allem auch, weil der Tatbestand des § 17 Abs 4 EStG die (zivilrechtliche) Auflösung der KapGes erfordert (BFH vom 03.10.1989, VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361; BFH vom 03.06.1993, VIII R 81/91, BStBl II 1994, 162; BFH vom 14.06.2000, XI R 39/99, BFH/NV 2001, 302).

 

Rn. 349

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei der Auflösung wird der ursprüngliche Zweck der Gesellschaft geändert. Der neue Zweck ist das Abwickeln der Gesellschaft. Dabei bleibt die Gesellschaft als wirtschaftliche Einheit weiterhin bestehen (Vogt in Brandis/Heuermann, § 17 EStG Rz 815 (Dezember 2022)). Auch die bisherigen Rechtsbeziehungen bleiben im Wesentlichen unberührt.

Stellt die aktive Gesellschaft hingegen nur ihre Tätigkeit ein, reicht dies für eine Auflösung nicht aus (BFH vom 21.01.2004, VIII R 2/02, BStBl II 04, 551; Levedag in Schmidt, § 17 EStG Rz 216 (42. Aufl)). Auch die Zweckerreichung oder Vereitlung des satzungsmäßigen Zwecks sind keine Auflösungsgründe, ebenso wie Vermögenslosigkeit (vor Löschung der Gesellschaft) oder Überschuldung.

Von der Vollbeendigung spricht man erst, wenn die Gesellschaft die drei Phasen der Auflösung, Liquidation und Löschung im HR durchlaufen hat und die Gesellschaft als Rechtsträger somit erloschen ist.

 

Rn. 350

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Auflösungsgründe für eine GmbH ergeben sich aus §§ 6062 GmbHG, danach wird eine GmbH aufgelöst

 

Rn. 351

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Auflösungsgründe für eine AG ergeben sich aus § 262 AktG, danach wird eine AG aufgelöst

 

Rn. 352

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Vermögenslosigkeit ist gegeben, wenn nach ordentlicher kaufmännischer Betrachtungsweise kein Vermögen mehr vorhanden ist, das als Aktivposten in die Bilanz (unabhängig von Ansatzverboten) aufgenommen werden kann und zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung an die Gesellschafter zur Verfügung steht.

Auch nur ein geringes Vermögen führt nicht zu einer Vermögenslosigkeit. Die Zivilgerichte haben bereits mehrfach die Vermögenslosigkeit verneint bei einem Kontostand von ca EUR 3 000 (OLG Frankfurt vom 10.10.2005, 20 W 289/05, DB 2006, 273; OLG Düsseldorf vom 20.01.2011, 3 Wx 3/11, FGPrax 2011, 134; vgl auch FG Thüringen vom 28.09.2016, 3 K 742/15, DStRE 2017, 1110).

 

Rn. 353

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt einen der zivilrechtlichen Gründe für eine Auflösung dar. Der Antrag auf Eröffnung ist dafür allerdings noch nicht ausreichend (FG Mchn vom 12.04.2005, 6 K 643/03 rkr). Erst durch die eigentliche Eröffnung des Verfahrens ist zu diesem Zeitpunkt der Auflösungstatbestand vorliegend. Daraus folgend hat auch die Eintragung in das HR keine konstitutive, sondern deklaratorische Wirkung.

 

Beispiel (in Anlehnung an Deutschländer, NWB 2016, 1747):

M ist der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der X...

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