Rn. 145

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Erwerb eigener Anteile ist ein steuerlich neutraler Vorgang für die Gesellschaft. Nach Ansicht der FinVerw sind folgende Fälle zu unterscheiden (BMF vom 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615 Rz 9ff):

  • Der Erwerb eigener Anteile stellt keinen Anschaffungsvorgang dar, sondern ist wie eine Herabsetzung von Nennkapital zu behandeln. Werden eigene Anteile zu einem angemessenen Kaufpreis unter dem Nennbetrag erworben, so ist in Höhe des Differenzbetrages von einer Kapitalherabsetzung ohne Auszahlung an den Gesellschafter auszugehen. Bei Zahlung eines überhöhten Kaufpreises kann eine vGA vorliegen.
  • Die Weiterveräußerung der eigenen Anteile stellt bei der Gesellschaft steuerlich keinen Veräußerungsvorgang dar, sondern ist wie eine Erhöhung des Nennkapitals zu behandeln. Bei Zahlung eines zu niedrigen (unangemessenen) Kaufpreises kann eine vGA iSd § 20 Abs 1 Nr1 S 2 EStG vorliegen.

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