Rn. 281d

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Durch § 17 Abs 2a S 3 Nr 1 EStG wird gesetzlich klargestellt, dass zu den nachträglichen AK auch offene und verdeckte Einlagen in das Kapital der Gesellschaft führen (s Rn 235b). Dies entspricht bereits der Rechtslage vor Einführung des § 17 Abs 2a EStG (BFH vom 11.07.2017, IX R 36/15, BStBl II 2019, 208), sodass insoweit keine materielle Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage eintritt (Ott, DStR 2020, 313 (314); RegE vom 09.08.2019, BT-Drucks 356/19, 122).

Bei "in der Krise stehen gelassenen" Darlehen, die nur mit dem Teilwert zum Zeitpunkt des Kriseneintritts als nachträgliche AK berücksichtigt werden können (s Rn 231), kann es sich empfehlen, der Gesellschaft über eine Einlage Mittel zuzuführen und das "stehen gelassene Darlehen" mit diesen Mitteln zurückzuführen. Durch diese Gestaltung (Einlagen "in letzter Minute") können höhere AK geltend gemacht werden, da die Einlage unstrittig in Höhe ihres Nennwertes zu AK (und einem entsprechenden Zugang im steuerlichen Einlagekonto) führt. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass ein Insolvenzverwalter die Rückzahlung des Darlehens ggf anfechten und zurückfordern kann (Trossen, GmbH-StB 2019, 307 (309); Gragert, NWB 2019, 2842 (2845)).

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