Rn. 531

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Der Normalfall der Besteuerung ist die Sofortversteuerung. Wenn der Veräußerer die Zuflussbesteuerung in Anspruch nehmen möchte, muss er dies ausdrücklich und ordnungsgemäß erklären (BFH v 14.05.2002, VIII R 8/01, BStBl II 2002, 532; BFH v 12.05.1999, IV B 52/98, BFH/NV 1999, 1330; FG SchlH v 27.05.2003, 5 K 140/01, EFG 2003, 1160). Der Veräußerer soll die Erklärung iRd Veranlagung abgeben, es genügt aber, wie der BFH jetzt zu Recht festgestellt hat, wenn die Erklärung im Einspruchsverfahren abgegeben wird. Grundsätzlich kann die Erklärung so lange abgegeben werden, wie der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist (BFH v 26.04.2018, III R 12/17, BFH/NV 2018, 948; offen noch BFH v 28.01.2009, X R 27/07, BFH/NV 2009, 630; Wacker in Schmidt, § 16 EStG (38. Aufl)).

Hat der StPfl sein Wahlrecht einmal ausgeübt., ist er hieran in den Folgejahren gebunden (BFH v 10.07.1991, X R 79/90, BFHE 165, 75; Wacker in Schmidt, § 16 EStG (38. Aufl)). Ob dies auch dann gilt, wenn die Laufzeit der Rente erheblich über das hinausgeht, was für die Bemessung des Barwerts im Falle der Sofortbesteuerung berücksichtigt worden wäre, hat der BFH ausdrücklich offengelassen (BFH v 16.08.1991, X B 7/91, BFH/NV 1991, 819). Die Wahl des StPfl wird jedoch gegenstandslos (mit Wirkung für die Zukunft), wenn der Restkaufpreis durch eine Einmalzahlung abgelöst wird (BFH v 10.07.1991, X R 79/90, BFHE 165, 75).

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