Rn. 530

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Das gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Wahlrecht findet seine Rechtsgrundlage nach Auffassung des BFH in einer teleologischen Reduktion des zwingenden Anwendungsbereichs der §§ 16, 34 EStG im Verhältnis zu § 24 Nr 2 EStG und im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung (BFH v 14.05.2002, VIII R 8/01, BStBl II 2002, 532; BFH v 10.07.1991, X R 79/90, BFHE 165, 75; BFH v 20.12.1988, VIII R 110/82, BFH/NV 1989, 630; BFH v 26.07.1984, IV R 137/82, BStBl II 1984, 829). Damit soll vor allem berücksichtigt werden, dass im Falle einer Leibrente zwar einerseits deren Barwert und damit der Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums feststeht, andererseits der – gemessen an der statistischen Wahrscheinlichkeit – vorzeitige Tod des Rentenberechtigten dazu führen kann, dass der Veräußerer Gewinne zu versteuern hat, die er tatsächlich niemals erzielt (BFH v 26.04.2018, III R 12/17, BFH/NV 2018, 948; BFH v 14.05.2002, VIII R 8/01, BStBl II 2002, 532), was gegen das Übermaßverbot verstoßen würde.

Im Ergebnis handelt es sich also um eine besondere Form der Billigkeitsregelung (FG SchlH v 27.05.2003, 5 K 140/01, EFG 2003, 1160; aA (keine Billigkeitsgründe, nur Rechtsgründe): Stahl in Korn, § 16 EStG Rz 188.1 (August 2012)).

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