Rn. 352

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Auch hinsichtlich der Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA ordnet § 16 Abs 1 S 2 EStG an, dass die Veräußerung eines Teils dieser Beteiligung nicht § 16 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG unterfällt u damit steuerlich nicht begünstigt ist. Die Veräußerung eines derartigen Teilanteils ist gegeben, wenn ein weiterer persönlich haftender Gesellschafter gegen Zahlung einer Geldleistung an den bisherigen persönlich haftenden Gesellschafter in die KGaA eintritt, nicht jedoch wenn eine Einlage auf das Grundkapital der KGaA u daneben keine Leistung an den bisherigen persönlich haftenden Gesellschafter erfolgt (glA Reiss in Kirchhof, § 16 EStG Rz 191, 14. Aufl; Patt in H/H/R, § 16 EStG Rz 393, März 2013). Erfolgt eine Veräußerung der gesamten Beteiligung an mehrere neue persönlich haftende Gesellschafter, liegt eine Aufgabe des Anteils vor, u § 16 Abs 3 S 1 EStG ist anzuwenden.

 

Rn. 353–360

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

vorläufig frei

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