Rn. 793

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Diese Beteiligungsquoten (zur Höhe s Rn 792) sind nicht miteinander zu multiplizieren, vielmehr ist zur Berechnung des anteiligen laufenden Gewinns ein Bruch zu bilden, bei dem die Beteiligungshöhe bei der erwerbenden Gesellschaft den Zähler und die Beteiligungshöhe bei der veräußernden Gesellschaft den Nenner bildet.

  • Ergibt sich dabei ein Bruch, der größer bzw gleich 1 ist, ist der gesamte Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn zu besteuern.
  • Nur wenn der sich ergebende Bruch kleiner 1 ist, ergibt sich ein anteiliger begünstigter Veräußerungsgewinn (FG MV v 28.04.2010, 3 K 299/09, DStRE 2010, 1439; vgl die Berechnungsbeispiele bei Schiffers, BB 1994, 1469, 1471).
 

Rn. 794–810

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

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