Rn. 792

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Der Umfang, in dem der Erwerber an dem erworbenen BV beteiligt ist, richtet sich nicht nach der Beteiligung am Vermögen, sondern im Zweifel nach der Gewinnbeteiligung, da sich daraus ergibt, in welchem Umfang der Erwerber ggf an dem Abschreibungsvolumen beteiligt ist und gerade diese Aufstockungsmöglichkeit von der Regelung verhindert werden soll (BFH v 29.11.2007, VIII B 213/06, BFH/NV 2008, 373; FG MV v 28.04.2010, 3 K 299/09, DStRE 2010, 1439; FG Köln v 25.06.2013, 12 K 2010/11).

Entsprechendes muss für die Veräußererseite gelten, hier kommt es mE darauf an, mit welcher Quote der Veräußerer am Veräußerungsgewinn beteiligt ist, bei Mitunternehmern also ggf auf eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag.

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