Rn. 1751

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Werden WG ins PV entnommen, führt dieser Vorgang, bezogen auf das entnommene WG, zur Aufdeckung der darin enthaltenen Reserven durch Ansatz des gemeinen Werts (§ 16 Abs 3 S 7 EStG; Gossert/Liepert/Sahm, DStZ 2019, 201; Gragert, NWB 2019, 476). Wird das WG erst zu Buchwerten in ein BV übertragen und anschließend, innerhalb der dreijährigen Behaltefrist entnommen, ist rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen (§ 16 Abs 3 S 3 EStG), soweit es sich um bestimmte Einzel-WG handelt (s Rn 1585). Der Anwendungsbereich des § 16 EStG ist von vornherein nicht eröffnet, wenn im Rahmen der Auseinandersetzung keinerlei Übertragungen in ein BV der Mitunternehmer erfolgt. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass jeder ausscheidende Realteiler WG in ein BV überträgt.

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