Rn. 414

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Handelsrechtlich gilt nach dem UmwG, dort § 54 Abs 1 S 2 Nr 2 UmwG, bei voll eingezahlten Anteilen ein Kapitalerhöhungswahlrecht. Im Zuge der Verschmelzung würde die übernehmende GmbH als Gesamtrechtsnachfolger der übertragenden Besitz-GmbH & Co KG ja eigene Geschäftsanteile erwerben. Diese Anteile stünden damit ebenfalls zur Verfügung, um sie den Kommanditisten der übertragenden Besitz-GmbH & Co KG nach § 20 Abs 1 Nr 3 UmwG zu gewähren. Den Beteiligten der Verschmelzung steht es frei, ob sie vom Wahlrecht Gebrauch machen. § 33 Abs 1 GmbHG steht der Ausübung des Wahlrechts nicht entgegen. Soweit die bestehenden Anteile nicht ausreichen, muss die Kapitalerhöhung durchgeführt werden: vgl auch Dehmer, Kommentar zum UmwG/UmwStG, § 54 UmwG Rz 11, 2. Aufl.

Eine zulässige Sacheinlage zu Buchwerten iSv § 20 Abs 2 S 2 UmwStG auf Antrag liegt nur vor, wenn die übernehmende GmbH als Gegenleistung für die Einbringung neue Anteile (§ 20 Abs 1 UmwStG) gewährt. Diese sind solche, die erstmals bei der Sachgründung der übernehmenden GmbH entstehen oder ausgegeben werden. Aus Vereinfachungsgründen ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Anteile an der Betriebs-KapGes im BV der Betriebs-PersGes nicht eingebracht, also zurückbehalten werden: analog s Rn 412.

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