Rn. 180

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös bzw gemeine Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des BV übersteigt, das nach § 4 Abs 1 EStG für den Zeitpunkt der Veräußerung/Aufgabe ermittelt wird. Der Tatbestand der Betriebsveräußerung ist mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber verwirklicht (s Rn 40). In diesem Zeitpunkt entsteht der Veräußerungsgewinn, u zwar unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar o langfristig gestundet ist u wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt (BFH v 02.05.1974, BStBl II 1974, 707; BFH v 26.07.1984, BStBl II 1989, 829).

 

Rn. 181

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Wird der Betrieb, Teilbetrieb o Mitunternehmeranteil gegen Leibrente, einer Veräußerungsrente gleichzustellende Kaufpreisraten o Zeitrente veräußert, hat der LuF gem R 16 Abs 11 EStR 2012 ein Wahlrecht, den anlässlich der Veräußerung entstandenen Gewinn sofort zu versteuern o die Rentenzahlungen als nachträgliche BE iSd § 13 EStG iVm § 24 Nr 2 EStG zu behandeln. Wegen der Einzelheiten hierzu s R 16 Abs 11 EStR 2012.

 

Rn. 182

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Der Ermittlung des zutreffenden Veräußerungserlöses liegt die Annahme zugrunde, dass das Veräußerungsgeschäft so abgewickelt wird, wie es vertraglich vereinbart ist; andererseits soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ausschließlich der tatsächlich erzielte Veräußerungsgewinn nach Maßgabe des § 16 Abs 2 EStG besteuert werden.

Danach ist es grundsätzlich geboten, später eintretende Veränderungen am ursprünglich vereinbarten Kaufpreis als rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO anzusehen, mit der Folge, dass dann, wenn sich vereinbarte Kaufpreisraten o Kaufpreisforderungen nachträglich ganz o teilweise als uneinbringlich erweisen, der ursprünglich besteuerte Veräußerungsgewinn herabzusetzen ist (BFH v 19.07.1993, BStBl II 1993, 894; 1993, 897). Gleiches gilt, wenn ein von Hause aus strittiger Kaufpreis auf Einwendungen des Käufers hin nachträglich herabgesetzt wird (BFH v 26.07.1984, BStBl II 1984, 787) o wenn sich Veräußerer u Erwerber zwar zunächst über den Veräußerungspreis geeinigt haben, es jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zu rechtlichen Auseinandersetzungen über die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Kaufpreises kommt u diese durch eine Herabsetzung des ursprünglich vereinbarten Preises beigelegt werden (BFH v 23.06.1988, BStBl II 1989, 41; BFH v 17.01.1989, BStBl II 1989, 563).

Aber auch dann, wenn ein Streit über eine Schadensersatzforderung nach der Betriebsaufgabe durch Urt o Vergleich beigelegt wird, liegt ein rückwirkendes Ereignis vor, so dass der Aufgabegewinn unter Berücksichtigung des Urt o Vergleichs zu ermitteln ist (BFH v 10.02.1994, BStBl II 1994, 564), denn eine ungewisse Forderung kann wegen der mit ihrer betrieblichen Entstehung zusammenhängenden Risiken u Chancen, die sich im betrieblichen Bereich auswirken müssen, nicht durch Betriebsaufgabe in das PV überführt werden; sie bleibt grundsätzlich bis zu diesem Zeitpunkt eine Betriebsforderung, zu dem sie zu einer dem Grunde u der Höhe nach gewissen Forderung wird (BFH v 23.02.1995, BFH/NV 1995, 1060).

Wegen der Frage, wenn der Betriebserwerber den vereinbarten Kaufpreis vor Übergabe des Betriebs mit befreiender Wirkung an eine vom Veräußerer bevollmächtigte Person bezahlt u diese den vereinnahmten Kaufpreis veruntreut, s BFH v 16.03.1989, BStBl II 1989, 557. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Aufhebung eines Kaufvertrags u der Umstand, dass ein neuer Erwerber einen geringeren Kaufpreis bezahlt (BFH v 12.10.2005, BStBl II 2006, 307).

 

Rn. 183

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Gleichermaßen wie nachträgliche Kaufpreisminderungen sind auch nachträgliche Kaufpreiserhöhungen zu berücksichtigen, wenn im Kaufvertrag zB eine Nachzahlung für den Fall vereinbart ist, dass die veräußerten Flächen innerhalb einer bestimmten Frist nach Veräußerung Bauland bzw Gewerbegebiet werden (BFH v 31.08.2006, BStBl II 2006, 906).

 

Rn. 184

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein evtl Mehr- o Minderbetrag im Zeitpunkt der Veräußerung o im Zeitpunkt der späteren Vereinnahmung zu erfassen ist, kommt es letztendlich entscheidend darauf an,

  • ob über den Veräußerungspreis im Zeitpunkt der Betriebsübertragung keine abschließende Einigung erzielt wurde (dann erhöht ein später festgesetzter Mehrbetrag rückwirkend den Veräußerungsgewinn) o
  • ob ein zunächst feststehender Veräußerungspreis nachträglich geändert wird (dann ist ein Mehrbetrag erst in dem VZ zu erfassen, in dem die Erhöhung vereinbart wurde).

Ein rückwirkendes Ereignis iSv § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO liegt bei nachträglichen vertraglichen Änderungen mithin nur dann vor, wenn der Rechtsgrund für die später geleisteten Zahlungen bereits im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt ist (BFH v 23.05.2012, BStBl II 2012, 675).

 

Rn. 184a

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Gewinnbesteuerung bei Veräußerung landw Grundstücke: Bei ...

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