Rn. 35

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Die Betriebsveräußerung ist entgeltlich, wenn Leistung u Gegenleistung nach kaufmännischen Grundsätzen (in etwa) ausgeglichen sind; davon ist auch dann noch auszugehen, wenn Leistung u Gegenleistung zwar objektiv gesehen ungleichgewichtig sind, aber die Vertragsparteien subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgegangen sind (BFH v 30.07.2003, BStBl II 2004, 211). Die Gegenleistung kann in einem Einmalbetrag, in Raten o in wiederkehrenden Bezügen geleistet werden.

 

Rn. 36

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Wird ein luf Betrieb in eine PersGes gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht, liegt insoweit grundsätzlich ein entgeltlicher Veräußerungsvorgang vor (s Rn 13). Als Veräußerungspreis gilt für den Einbringenden der Wert, mit dem das eingebrachte BV in der Bilanz der PersGes angesetzt wird (§ 24 Abs 3 UmwStG); die §§ 16 Abs 4 u 34 Abs 1 EStG kommen allerdings nur dann zur Anwendung, wenn das eingebrachte BV mit seinem gemeinen Wert angesetzt wird. Dies gilt aber nicht für den Teil des Einbringungsgewinns, der der Beteiligungsquote des Einbringenden entspricht, soweit dieser wiederum an der PersGes beteiligt ist (§ 16 Abs 2 S 3 EStG iVm § 24 Abs 3 S 3 UmwStG; s Rn 239). Werden in diesem Zusammenhang unwesentliche Betriebsgrundlagen nicht in die PersGes eingebracht u in das PV überführt, entsteht insoweit ein nicht begünstigter (laufender) Entnahmegewinn.

 

Rn. 37

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Wird der Betrieb zu Zwischenwerten in die PersGes eingebracht, entsteht ein nichtbegünstigter Gewinn (BFH v 29.07.1981, BStBl II 1982, 62; BFH v 05.04.1984, BStBl II 1984, 518).

 

Rn. 38

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß für den Fall, dass ein luf Betrieb, Teilbetrieb o Mitunternehmeranteil in eine KapGes gegen Gewährung von Anteilen an der Gesellschaft (Sacheinlage) eingebracht wird.

 

Rn. 39

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Wird der Betrieb infolge einer Scheidungsvereinbarung auf den anderen Ehegatten übertragen (s Rn 14), besteht der für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns maßgebliche Veräußerungspreis in den vermögenswerten Verpflichtungen (Übertragung von Vermögenswerten, Verzicht auf Zugewinnausgleich u auf künftige Unterhaltsansprüche), die der geschiedene Ehegatte nach der vertraglichen Vereinbarung eingegangen ist, um den Betrieb zu erwerben (BFH v 31.07.2002, BStBl II 2003, 282).

 

Rn. 40

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Der Gewinn aus der Betriebsveräußerung ist realisiert, wenn der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien wirtschaftlich über das erworbene BV verfügen kann (BFH 23.01.1992, BStBl II, 1992, 525 mwN); dies ist bei Grundstücken frühestens bei Abschluss des Übertragungsvorgangs (Notarvertrags) der Fall (BFH v 07.02.2001, BFH/NV 2001, 1235; BFH v 26.03.2012, BFH/NV 2012, 377). Eine zivilrechtlich mögliche rückwirkende Vereinbarung des Eigentumsübergangs ist steuerlich unbeachtlich. Ein uU im Kaufvertrag beurkundetes Aberntungsrecht für den Veräußerer hat nicht zur Folge, dass das wirtschaftliche Eigentum erst nach der Aberntung übergeht; diese Vereinbarung besagt lediglich, dass das aufstehende Getreide nicht Gegenstand des Veräußerungsgeschäfts war (BFH v 07.11.1991, BStBl II 1992, 398).

Der Zeitpunkt einer Betriebsveräußerung bestimmt sich allein nach dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, nicht dagegen nach dem Tag des Vertragsschlusses o dem Tag der Kaufpreiszahlung bzw dem Übergang des zivilrechtlichen Eigentums auf den Erwerber (BFH v 16.11.2017, BFH/NV 2018, 369 Rz 24); dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart, denn auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG als auch § 13a EStG ist der Gewinn aus einer Betriebsaufgabe nach den Grundsätzen des § 4 Abs 1 EStG zu ermitteln.

Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums erfolgt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem Besitz, Nutzen, Lasten u die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den neuen Eigentümer übergehen; ein voller Übergang ist indes nicht erforderlich (BFH v 12.09.1991, BStBl II 1992, 182; BFH v 09.03.2017, BStBl II 2017, 981 Rz 34).

 

Rn. 41

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Zu den verschiedenen Zeitpunkten einer Betriebsübertragung im Schnittpunkt der Jahreswende je nach vertraglicher Vereinbarung s BFH v 10.03.1998, BStBl II 1999, 269 mwN u H 7.4 EStH 2018 "Lieferung". Liegt der Zeitpunkt des Übergangs eines WG auf den Erwerber im Schnittpunkt von zwei Zeiträumen, ist das WG mit Beginn des zweiten Zeitraums geliefert (BFH v 07.11.1991, BStBl II 1992, 398).

Soll der wirtschaftliche Übergang noch im alten Wj/Kj steuerwirksam erfolgen, ist somit Voraussetzung, dass (wenn Grundstücke mit übertragen werden) zum einen der notarielle Vertrag noch im alten Wj/Kj abgeschlossen wird und zum anderen, dass bei der Wahl des Veräußerungszeitpunkts (spätestens) das Ende dieses Wj/Kj bestimmt wird.

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