Rn. 235
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Der antragsgebundene Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG wird nur noch einmal im Leben – für alle Gewinneinkunftsarten – gewährt (BFH v 21.07.2009, BStBl II 2009, 963); vor dem 01.01.1996 in Anspruch genommene Freibeträge bleiben unberücksichtigt. Nicht verbrauchte Teile des Freibetrags können nicht auf eine andere Veräußerung/Aufgabe übertragen werden (R 16 Abs 13 S 4 EStR 2012). Erstreckt sich eine Betriebsaufgabe über mehr als einen VZ, ist er gleichwohl nur insgesamt einmal zu gewähren; er ist auf die Kj entsprechend dem Anfall des Aufgabegewinns aufzuteilen.
Rn. 236
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Darüber hinaus ist die Gewährung des Freibetrags abhängig von persönlichen (Alter, Berufsunfähigkeit) wie sachlichen (Gewinngrenze, keine Personenidentität) Voraussetzungen.
Rn. 237
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Die den Veräußerungsgewinn erzielende Person muss das 55. Lebensjahr bereits im Zeitpunkt der Veräußerung vollendet haben o zu diesem Zeitpunkt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig sein (BFH v 28.11.2007, BStBl II 2008, 193); maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten u nicht das Datum des notariellen Vertrags (BFH v 12.05.2011, BFH/NV 2012, 41). Vollendet der LuF das 55. Lebensjahr nach Beendigung der Betriebsaufgabe o Betriebsveräußerung, kann der Freibetrag selbst dann nicht gewährt werden, wenn die Vollendung des 55. Lebensjahrs noch in das Kj der Betriebsaufgabe o -veräußerung fällt (BMF v 20.12.2005, BStBl I 2006, 7). Wegen des Nachweises der dauernden Berufsunfähigkeit s R 16 Abs 14 EStR 2012.
Rn. 238
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Überschreitet der Veräußerungsgewinn die Grenze von 136 000 EUR, vermindert sich der Höchstbetrag (von 45 000 EUR) jeweils um den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Gewinn u der Gewinngrenze; dies bedeutet, dass ein Freibetrag nicht mehr gewährt wird, wenn der Veräußerungs- bzw Aufgabegewinn mehr als 181 000 EUR beträgt.
Rn. 239
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil veräußert, gilt gem § 16 Abs 2 S 3 EStG ein dabei entstehender Gewinn als laufender Gewinn, soweit auf der Seite des Veräußerers u auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer o Mitunternehmer sind (zB entgeltliche Veräußerung eines bisherigen luf Betriebs an eine PersGes, an der der bisherige Einzelunternehmer wiederum beteiligt ist). Gleiches gilt gem § 16 Abs 3 S 5 EStG, soweit im Falle der Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs o Mitunternehmeranteils einzelne dem Betrieb gewidmete WG veräußert werden u soweit auf der Seite des Veräußerers u auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer o Mitunternehmer sind. Folge davon ist, dass dieser Teil des Gewinns nicht um einen Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG gemindert werden darf; gleichwohl kann bzgl des verbleibenden begünstigten Gewinnteils der volle Freibetrag in Anspruch genommen werden (BFH v 17.07.2008, BStBl II 2009, 43).
Des Weiteren ist der nicht begünstigte Gewinn ein Wj-Gewinn, der der zeitlichen Aufteilung nach § 4a Abs 2 Nr 1 EStG unterliegt; alternativ kann er auch einer Rücklage nach § 6b EStG zugeführt werden, ohne dass dies zur Folge hätte, dass für den begünstigten Teil des Veräußerungsgewinns die Tarifermäßigung des § 34 EStG ausgeschlossen wäre.
Leben Landwirtseheleute im Güterstand der Gütergemeinschaft, können sie den Freibetrag (in voller Höhe) jeder für sich in Anspruch nehmen, wenn die persönlichen u sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Rn. 240
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Auch bei einer teilentgeltlichen Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs o Mitunternehmeranteils wird der Freibetrag in voller Höhe gewährt (BMF v 20.12.2005, BStBl I 2006, 7).
Rn. 241
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Soweit § 14 S 2 EStG die gleichzeitige Begünstigung nach § 14a Abs 1 u § 16 Abs 4 EStG ausschließt, ist anzumerken, dass diese Regelung seit Wegfall der Begünstigung nach § 14a Abs 1 EStG mit Wirkung ab VZ 2000 ins Leere läuft.
Rn. 242–244
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
vorläufig frei
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