Rn. 12

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Als Veräußerung in vorstehendem Sinne ist jede entgeltliche Übertragung des bürgerlich-rechtlichen o zumindest wirtschaftlichen Eigentums an WG auf eine andere natürliche o juristische Person zu verstehen; dabei kommt es nicht auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, sondern auf das dingliche Erfüllungsgeschäft an (BFH v 22.09.1992, BStBl II 1993, 228). Auch eine teilentgeltliche Übertragung des Betriebs ist als Veräußerung zu werten, wenn das Gesamtentgelt das Kapitalkonto übersteigt (BFH v 05.07.1990, BStBl II 1990, 847 u BMF v 13.01.1993, BStBl I 1993, 80 Tz 35–37); in diesem Fall werden allerdings die stillen Reserven nur teilweise aufgedeckt, da insoweit eine Buchwertfortführung u eine Realisation stiller Reserven zusammentreffen (BFH 06.04.2016, BStBl II 2016, 710 Rz 30). Erreicht das Entgelt dagegen höchstens den Buchwert des Betriebs, handelt es sich um einen voll unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs 3 EStG. Im Übrigen ist es ohne Bedeutung, ob der Betrieb (gegen Barzahlung, Kaufpreisraten o Veräußerungsrente) freiwillig veräußert o ob die Veräußerung unter Zwang erfolgt (zB infolge o zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs o im Wege der Zwangsversteigerung). Auch der Tausch eines luf Betriebs gegen andere Vermögensgegenstände stellt eine Veräußerung dar.

 

Rn. 13

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Als Veräußerungsvorgang ist auch die Einbringung eines luf Betriebs in eine KapGes (§ 20 UmwStG) bzw eine PersGes (§ 24 UmwStG) zu werten, wenn der Einbringende Gesellschafter bzw Mitunternehmer des Gesellschaft wird, weil es sich insoweit um einen tauschähnlichen Vorgang handelt (BFH v 17.03.2003, BStBl II 2004, 686); dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Einbringung zum gemeinen Wert, zu Buchwerten o mit Zwischenwerten erfolgt. Die Einbringung ist zu Buchwerten erfolgt, wenn die aufnehmende PersGes in ihrer Einbringungsbilanz auf den Zeitpunkt der Einbringung die WG mit dem Buchwert des Einbringenden ansetzt (im Einzelnen s Vfg des BayLfSt v 11.11.2014, S 1978 d.2.1–17/10 St 32). Hat der einbringende LuF bislang seinen Gewinn nach § 13a EStG bzw § 4 Abs 3 EStG ermittelt, sind auf den Stichtag der Einbringung keine Einbringungsbilanzen aufzustellen, sofern der Gewinn der aufnehmenden Gesellschaft anschließend weiterhin nach § 13a EStG bzw § 4 Abs 3 EStG ermittelt wird (BFH v 13.09.2001, BStBl II 2002, 287 u BFH v 11.04.2013, BStBl II 2014, 242).

 

Rn. 14

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Als Betriebsveräußerung zu werten ist auch die Übertragung eines Betriebs aufgrund eines Vermögensauseinandersetzungsvertrags im Zusammenhang mit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft (BFH v 21.03.2002, BStBl II 2002, 519).

 

Rn. 15

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Für die Entscheidung, ob eine Betriebsveräußerung im Ganzen vorliegt, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten WG übertragen wird (BFH v 03.10.1984, BStBl II 1985, 245).

 

Rn. 16

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Keine Veräußerung stellt dagegen die Übergabe des Betriebs gegen Gewährung von Versorgungsleistungen (vorweggenommene Erbfolge) bzw der Übergang von Todes wegen dar, sofern ein in diesem Zusammenhang evtl gezahltes Entgelt (Gutabstandsgelder, Abfindungszahlungen an die Geschwister usw) das Kapitalkonto des Betriebs nicht übersteigt (BMF v 13.01.1993, BStBl I 1993, 80 Tz 38); es handelt sich in diesen Fällen um ein voll unentgeltliches Geschäft, auf das § 6 Abs 3 EStG anzuwenden ist (s Rn 160ff).

 

Rn. 17–19

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge