(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt jährlich die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:

 

1.

die nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4[1] [Bis 31.12.2022: § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 4] anfallenden Daten der KWK-Anlagen,

 

2.

die Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung,

 

3.

die Angaben zur KWK-Nutzwärmeerzeugung,

 

4.

die Angaben zur erzeugten KWK-Strommenge,

 

5.

die Angaben zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz.

 

(2) Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 sind die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung[2] [Bis 26.07.2021: vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist,] anzuwenden.

[1] Geändert durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht. Anzuwenden ab 27.07.2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge