Rz. 1

[Autor/Stand] § 412 AO entspricht im Wesentlichen § 449 RAO a.F., der mit der AO 1977 ohne nennenswerte sachliche Änderungen übernommen wurde[2]. § 449 Abs. 1 und 2 RAO wurde mit dem 2. AOStrafÄndG vom 12.8.1968[3] eingeführt (vgl. § 437 EAO)[4]. Anlass der Neuregelung war insoweit das OWiG von 1968 (s. dazu Vor § 377 Rz. 1 ff.). § 449 Abs. 3 RAO wurde durch § 24 VwKostG vom 23.6.1970[5] eingefügt.

§ 412 Abs. 3 AO wurde wegen des früheren Querverweises auf § 19 VwKostG geändert durch das Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7.8.2013[6] und gilt in dieser Fassung seit dem 15.8.2013. An diesem Tage trat das frühere Verwaltungskostengesetz (VwKostG) außer Kraft und wurde durch das Bundesgebührengesetz (BGebG) ersetzt (s. Rz. 18).

Die Sonderregelung des § 412 AO gegenüber dem allgemeinen Verfahrensrecht des OWiG dient der Vereinfachung und der Vereinheitlichung und macht einen Rückgriff auf landesrechtliche Vorschriften entbehrlich. Zudem modifiziert die Regelung teilweise die allgemeinen Vorschriften[7] (s. dazu Rz. 2, 8 und 18).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] Joecks in JJR8, § 412 AO Rz. 1; Tormöhlen in HHSp., § 412 AO Rz. 1 f.
[3] BGBl. I 1968, 953.
[4] BT-Drucks. V/1812, 10.
[5] BGBl. I 1970, 821.
[6] BGebG v. 7.8.2013, BGBl. I 2013, 3154.
[7] Vgl. auch Joecks in JJR8, § 412 AO Rz. 2 f.; Tormöhlen in HHSp., § 412 AO Rz. 1 ff.

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